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Corona-Krise: Entschädigung wegen Schließungsmaßnahmen?

Die Corona-Krise führt für Unternehmen weiterhin zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen. Insbesondere Restaurant- und Hotelbetreiber, Einzelhändler, Friseure sowie Fitnessstudiobesitzer sind durch Schließungen aufgrund von Maßnahmen zum Infektionsschutz zum wiederholten Male erheblich betroffen. Diskutiert wird heftig, ob betroffenen Gewerbetreibenden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungsansprüche zustehen, wenn Behörden wegen der Corona-Krise die Geschäftstätigkeit untersagen.

Entschädigungsregelungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das IfSG sieht zwei Entschädigungsregelungen vor und zwar in den §§ 56 und 65 IfSG. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen dürften jedoch Entschädigungsansprüche aufgrund der Schließung von Betrieben durch die aktuellen Maßnahmen ausscheiden.

  • 65 Abs. 1 IfSG regelt als Voraussetzung:

„Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; …“

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist somit eine Maßnahme nach den §§ 16 oder 17 IfSG. Diese Maßnahmen sind in dem 4. Abschnitt des IfSG „Verhütung übertragbarer Krankheiten“ geregelt. Ist dagegen die Krankheit schon ausgebrochen, bestimmen sich die Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“, also den §§ 24 ff. IfSG.

Mann hält viele Geldscheine in der Hand

Da die Schwelle zwischen Verhütung übertragbarer Krankheiten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten jedoch bereits überschritten sein dürfte und die aktuellen Maßnahmen der Behörden auch auf die Regelungen der §§ 24 ff. IfSG gestützt werden, wird § 65 IfSG als Anspruchslage für Entschädigungsansprüche ausscheiden.

  • 56 IfSG enthält wiederum Entschädigungsregelungen für unterschiedliche Einzelsachverhalte, unter anderem (1) einen Verdienstausfall für den, der aufgrund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregungen Verboten in der Berufsausübung unterliegt, (2) durch neu eingeführten § 56 Abs. 1 a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung von erwerbstätigen Sorgeberechtigten bei Verdienstausfall aufgrund der Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen sowie (3) für Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG ruht, einen Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang für.

Über § 56 IfSG können Ansprüche auf Entschädigung damit nur im Einzelfall, aber nach dem Wortlaut nicht generell bei Betriebsschließungen vermittelt werden.

Von den Entschädigungsansprüchen abzugrenzen sind die staatlichen Hilfsprogramme, die Kredite und/oder Zuschüsse für von Betriebsschließungen betroffene Unternehmen vorsehen.

Fazit

Die Entschädigungsregelungen des IfSG dürften Unternehmen, die durch die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie und entsprechenden Schließungsverfügungen wirtschaftliche Nachteile erleiden, nach vorläufiger Bewertung wohl keinen generellen, sondern nur in Einzelfällen einen Anspruch auf Entschädigung geben. Hiervon zu trennen sind die staatlichen Hilfsprogramme.

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