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Wer ist leitender Angestellter?

In der rechtlichen Praxis bereitet die Einordnung eines Arbeitnehmenden als leitender Angestellter häufig Schwierigkeiten. Im Falle eines Rechtsstreits ist das vor allem für Arbeitgeber ein Risiko: Ausschlaggebend für die Einordnung ist nämlich nicht die formelle Bezeichnung, beispielsweise im Arbeitsvertrag, einer Stellenbeschreibung oder einem Organigramm, sondern einzig und allein die Bewertung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben bzw. der Zuständigkeitsbereich, der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergibt.

Als leitender Angestellter nehmen Sie eine Sonderstellung im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und den übrigen Angestellten ein. Zwar stehen auch Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis, durch Ihr hervorgehobenes Aufgabenprofil verfügen Sie allerdings eine größere Entscheidungsfreiheit bei zugleich größerer persönlicher Verantwortung und häufig auch einer Vertrauensbeziehung zu der Geschäftsleitung.

Sie entlassen Kollegen, genießen selbst Kündigungsschutz – und können trotzdem gefeuert werden. Sie sind Arbeitgebern nahe – und sitzen in Aufsichtsräten auf der Arbeitnehmerbank. Leitende Angestellte: Spieler und Spielball zugleich.

Besondere Stellung im Unternehmen:
Leitende Angestellte

Ihr Aufgabenbereich zeichnet sich überwiegend durch die Wahrnehmung typischer Arbeitgeberfunktionen wie Personalplanung, Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern und der Entwickelung von Arbeitsabläufen aus.

Aus diesen Besonderheiten ergeben sich verschiedene rechtliche Unterschiede im Verhältnis zu „normalen“ Arbeitsverhältnissen: So wird Ihr Arbeitsverhältnis nicht nur durch die allgemeinen Vorschriften für Arbeitsverhältnisse bestimmt, sondern durch Sonderregelungen modifiziert.

Beispielsweise findet gem. § 5 Abs. 3 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf leitende Angestellte. Daraus folgt, dass Betriebsvereinbarungen keine Geltung für Sie haben. Zumeist sind Sie als leitender Angestellter häufig aus dem Tarifrecht ausgenommen, z. B. weil Sie über die höchste Tarifentgeltgruppe hinaus vergütet werden. Zugleich findet gem. § 18 ArbZG das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung auf Ihre Tätigkeit. Einen weiteren wichtigen Unterschied finden Sie unter dem Punkt „Auflösungsantrag“. All diese Besonderheiten kommen allerdings wie oben beschrieben nur zum Tragen, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit ein „echter“ leitender Angestellter sind, wobei die Rechtsprechung diesen Begriff recht streng handhabt.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Führungskräfte und leitende Angestellte im Umgang mit Kündigungen und allen arbeitsrechtlichen Themen. Auch für Sie als leitenden Angestellten vertreten wir Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Kompromisslos, außergerichtlich und gerichtlich.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie kompetent zu begleiten und Ihre Interessen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.