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Stellenabbau/ Freiwilligenprogramm

Steht das Unternehmen wirtschaftlich nicht so da wie von Arbeitgeberseite gewünscht, werden an erster Stelle die Personalkosten einer kritischen Prüfung unterzogen. „Sparen“ oder „Verschlanken“ heißt es dann schnell, was ein anderes Wort für Stellenabbau ist und das wiederum nur eine Umschreibung für Kündigungen oder Aufhebungsverträge. In größeren Unternehmen werden solche Maßnahmen in Sozialpläne und häufig Freiwilligenprogramme eingebettet. Weshalb eigentlich und wie verhält man sich im Fall der Fälle richtig?

Sie sind von einer solchen Maßnahme betroffen? Wir beraten Sie und setzen Ihr gutes Recht durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Infografik "Mögliche Anreize für ein Freiwilligenprogramm"
Infografik "Mögliche Anreize für ein Freiwilligenprogramm"

Erste Antworten auf Ihre Fragen

Kurz gesagt ist das Ziel eines Freiwilligenprogramms, Mitarbeiter durch finanzielle Anreize zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu bewegen. Diese Maßnahme kann bei einem geplanten Stellenabbau neben anderen, z.B. einem Sozialplan, ergriffen werden. Umgesetzt wird das Freiwilligenprogramm im Einzelfall mit einem Aufhebungsvertrag.

Weshalb Freiwilligenprogramme?

Folgender Hintergrund ist Anlass für Freiwilligenprogramme: Wenn mittlere und große Unternehmen Stellen abbauen und deshalb betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, dürfen sie nicht nach Belieben ihre „Wunschmannschaft“ zurückbehalten. Sie sind an das Kündigungsschutzgesetz und damit auch an die Sozialauswahl gebunden, welche sicherstellen soll, dass diese betriebsbedingten Kündigungen nicht in erster Linie nach Leistung, sondern nach sozialen Kriterien ausgesprochen werden (eine Einführung zu dem Thema Sozialauswahl finden Sie hier).

Anders ist dies bei Aufhebungsverträgen, mit welchen das Arbeitsverhältnis beiderseitig einvernehmlich beendet wird. Hier greift die Sozialauswahl nicht ein und es ist den Unternehmen auch nicht verwehrt, Arbeitnehmern Anreize zu bieten, das Angebot eines Aufhebungsvertrages anzunehmen. Auf diese Weise sollen Arbeitnehmer motiviert werden, sich umzuorientieren und die Unternehmen können ihren Stellenabbau ohne lästige Rechtsstreitigkeiten und ohne (allzu) negative PR durchführen. Selbst mit Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz (Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat) können auf diese Weise Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden.

Ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber ist die Rechtssicherheit; ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag ist in der Regel nicht mehr angreifbar. Und da der Arbeitgeber den Teilnehmerkreis von Freiwilligenprogrammen relativ frei definieren kann, kann er mittelbar nun doch zumindest ein wenig Einfluss darauf nehmen, seine „Wunschmannschaft“ zu halten.

Was sind regelmäßige Inhalte einer Vereinbarung im Freiwilligenprogramm?

Die Basis eines Freiwilligenprogramms ist eine obligatorische Abfindung für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags, in der simpelsten Variante also die Zahlung von x € als Abfindung. Diese Dotierung ist bei Freiwilligenprogrammen in der Regel höher als bei klassischen Personalabbaumaßnahmen. Hierzu gibt es verschiedene Variationen, z.B. für die Erhöhung dieses Betrages je nach Betriebszugehörigkeit, je nach Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers oder einen extra Betrag für Schnellentschlossene. Letzteres nennt man Sprinterprämie, bisweilen auch Turbo-Prämie.

In Abgrenzung hierzu kann eine so genannte Turboklausel auch regeln, dass der Arbeitnehmer vor dem vertraglich vorgesehenen Beendigungsdatum ausscheidet und sich hierfür die Abfindung um den vom Arbeitgeber auf diese Weise eingesparten Betrag erhöht. Und schließlich gilt alles, was auch für „normale“ Aufhebungsverträge gilt: Es können Regelungen zum Arbeitszeugnis, zu Freistellung und Urlaub und noch offenen Ansprüchen und vieles mehr enthalten sein.

Was können wir für Sie tun?

Sofern Sie von einer Stellenabbau-Maßnahme betroffen sein werden oder es schon sind, erwägen Sie wahrscheinlich noch Ihre Optionen. Wenn Sie Kandidat/in eines Freiwilligenprogramms sind, sollten Sie nichts überstürzen. Bedenken Sie auch, dass Sie bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit erhalten können; dieser Umstand sollte neben anderen in die Abwägung einfließen.

Vielleicht befürchten Sie eine Kündigung und fragen sich, ob Sie hiergegen vorgehen möchten. Oder Sie möchten wissen, was genau der Sozialplan für Sie nun bedeutet.

So oder so ist es für Sie vielleicht hilfreich, zu wissen, dass wir schon häufig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Stellenabbaumaßnahmen – gerade auch gegenüber größeren Unternehmen – vertreten haben.

Eine Kündigung muss nicht rechtmäßig sein, nur weil sie Teil einer unternehmerischen Maßnahme ist. Mitarbeiter, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, genießen Kündigungsschutz. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen möglich und für ein Unternehmen verhältnismäßig schwierig und aufwändig darzustellen. Und ein Aufhebungsvertrag, den ihr Arbeitgeber formuliert hat, muss nicht per se ein schlechtes Angebot sein, sollte aber angesichts der Wichtigkeit Ihrer Entscheidung und der Komplexität der Situation sorgfältig geprüft werden. Für Sie ist in einem ersten Schritt bereits jetzt wichtig zu wissen, dass Sie eine Kündigung innerhalb von drei Wochen (gerichtlich) angreifen müssen, anderenfalls wird sie wirksam.

Sofern ein Freiwilligenprogramm existiert, gilt es Annahmefristen zu beachten und sofern ein Ausscheiden aus dem Unternehmen als Möglichkeit in Betracht kommt, sich mögliche Sprinter-Prämien zu Nutze zu machen.

In welcher konkreten Situation Sie sich derzeit auch befinden: Wir sind für Sie da und beraten Sie über Ihre Handlungsoptionen und Ihre realistischen Chancen schnell und verständlich. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Checkliste Kündigung.