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Verhandlung eines Interessenausgleichs

Sie planen eine Betriebsänderung und sind verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und ggfs. Sozialplan zu verhandeln? Wir sind für Sie da, wenn Sie Beratung im Vorfeld einer Betriebsänderung und weitere Vertretung und Begleitung in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat benötigen.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Experten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitgeber im Arbeitsrecht. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen bei den Themen Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie kompetent zu begleiten und Ihre Interessen durchsetzungsstark zu vertreten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Besprechungsraum mit einer Tafel und den Worten "Interessensausgleich"

Was ist ein Interessenausgleich?

Interessenausgleich und Sozialplan stehen in Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen eines Unternehmens, welche sich in der Regel im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen ergeben.

Mit den Beratungen bzw. Abschluss eines Interessenausgleiches soll dem Betriebsrat die Möglichkeit gegeben werden, mit Ihnen über Ihre Entscheidung zu beraten, um ggf. bereits den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen zu reduzieren.

Der Interessenausgleich ist also eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Betriebsrat mit dem Ziel, den Versuch einer einvernehmlichen Regelung über das Ob, Wann und Wie einer möglichen Betriebsänderung zu unternehmen.

Wann und wie kommt ein Interessenausgleich zustande?

Beratungen mit dem Ziel eines Interessenausgleichs haben Sie mit dem Betriebsrat durchzuführen, wenn eine Betriebsänderung vorliegt und in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Eine Betriebsänderung ist nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz anzunehmen, wenn Sie Änderungen vornehmen möchten, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können.

Das kann insbesondere die Stilllegung des ganzen Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des ganzen Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation sein. Anders als der Sozialplan ist der Interessenausgleich nicht erzwingbar, er kann nur freiwillig abgeschlossen werden.

Was wird in einem Interessenausgleich geregelt?

Wie bei Verhandlungen über einen Sozialplan sind Sie als Vertragsparteien des Interessenausgleichs weitestgehend frei in der Verhandlung, auf welche Weise der Eintritt von Nachteilen verhindert bzw. reduziert werden sollen. Regelungen könnten typischerweise sein:

  • Vereinbarungen über eine zeitweise oder vollständige Vermeidung einer geplanten Betriebsänderung
  • Regelungen über die Modalitäten einer vereinbarten Betriebsänderung
  • Festlegung von Terminen für geplante Entlassungen
  • Vereinbarung einer Namensliste mit den Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer
  • Freistellungsregelungen für Arbeitnehmer
  • Vereinbarung von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen als Voraussetzung für eine Versetzung von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen
  • Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.