KERNER Rechtsanwälte – Rufen Sie uns an: 0511 27 900 80

Mo - Do von 8 - 17 Uhr & Fr 8 - 15 Uhr

Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

Probleme mit Arbeitsunfähigkeit

Durchschnittlich mehr als 18 Tage Arbeitsunfähigkeit pro Jahr und Arbeitnehmer zeigen an, dass das Thema Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis Sie als Arbeitgeber in besonderem Maße betrifft. Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinne liegt dabei nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine konkrete Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann.

Ist das der Fall, ergibt sich hieraus einerseits die Pflicht des Arbeitgebers, in gewissen Grenzen das Entgelt fortzuzahlen und andererseits auch Pflichten auf Seiten des erkrankten Arbeitnehmers.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber zu den Themen Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und Kündigung bei Krankheit. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Kennen Sie die Situation?

Einzelne Arbeitnehmer fehlen immer wieder am Montag oder Freitag, vor oder nach einem Urlaub oder reichen nach Ablauf eines 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums eine erneute Erstbescheinigung von einem anderen Arzt ein? Haben Sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit?

Welche Mitteilungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung bestehen?

Noch bevor der Arbeitnehmer einen Arzt aufsucht, ist er verpflichtet, Sie bzw. seinen Vorgesetzten so schnell, wie es ihm unter den Umständen möglich ist (das schließt elektronische Kommunikationsmittel ein) darüber zu informieren, erstens dass er erkrankt ist und zweitens wie lange er voraussichtlich erkrankt sein wird. Letztere Prognose ist nach einem Arztbesuch ggf. zu korrigieren.

Sofern in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, muss bei einer drei oder mehr Tage andauernden Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung („gelber Schein“) beigebracht werden, die Ihnen am vierten Krankheitstag vorliegen muss.

Das Wochenende und Tage, an denen der Arbeitnehmer normalerweise nicht arbeitet, zählen mit. Bei einer Erkrankung am Freitag muss also spätestens am Montag die ärztliche Bescheinigung vorliegen, wenn bis dahin keine Genesung eingetreten ist.

Wann endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Im Grundsatz ist im Krankheitsfall das Entgelt für eine gewisse Zeit fortzuzahlen. Beschäftigen Sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer/innen, erhalten Sie aus der Umlage U1 zwischen 40 % und 80 % dieser Aufwendungen von den Krankenkassen erstattet.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, in denen grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung erfolgt:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht länger als vier Wochen ununterbrochen (§ 3 Abs. 3 EntgFG)
  • Die Krankheit ist durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet = Grobes Zuwiderhandeln gegen eigene Interessen, mehr als Unachtsamkeit oder Unbedachtheit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG)
  • Der Entgeltfortzahlungszeitraum ist abgelaufen (§ 3 Abs. 1 EntgFG)

Der letzte Fall ist zugleich der häufigste.

Der Grundsatz lautet, dass je Erkrankung einmal für 6 Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist. Bei der ersten Erkrankung im Arbeitsverhältnis ist zunächst Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn keiner der obigen Fälle vorliegt.

Bei weiteren Erkrankungen, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Eine wiederholte Erkrankung ist eine Erkrankung, die „neu“ ist – der Arbeitnehmer war also mit dieser konkreten Erkrankung noch nicht arbeitsunfähig. Hierbei kann es sich auch um dieselbe Art an Erkrankung handeln, solange die erste Erkrankung ausgeheilt war (z.B. zwei ausgeheilte Erkältungen). In diesem Fall beginnt erneut ein maximal sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum.

Eine Fortsetzungserkrankung ist eine Erkrankung, die sich über mehrere Zeiträume fortsetzt. Das so genannte Grundleiden ist also gerade nicht ausgeheilt, sondern zeigt sich in immer wiederkehrenden Ausfällen. In diesem Fall ist grundsätzlich nur einmal für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten (beispielsweise einmal 4 Wochen im März und noch einmal 2 Wochen im Mai).

Ausnahmsweise ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung ein weiteres Mal Entgeltfortzahlung für erneut bis zu 6 Wochen zu leisten, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Ausfällen mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EntgFG) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sind 12 Monate vergangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EntgFG).

Beispiel für dasselbe „Grundleiden“

Ihr Arbeitnehmer fehlt im Januar eine Woche wegen eines Rückenleidens. Leider hält sich dieses hartnäckig, so er sich bereits im Februar deshalb weitere vier Wochen einer Behandlung unterziehen muss. Im März stellt sich heraus, dass er sich einer weiteren Heilbehandlung unterziehen muss. Obwohl er zwischen diesen Fehlzeiten wieder gearbeitet hat, endet der Entgeltfortzahlungszeit mit der sechsten Woche, die er aufgrund dieses Leidens nicht arbeitsfähig war. Allerdings: Nach sechs Monaten, in denen er nicht mit derselben Erkrankung arbeitsunfähig war oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mit dieser Erkrankung beginnt ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG).

Beispiel für unterschiedliche Erkrankungen

Ihr Arbeitnehmer fehlt im Januar eine Woche wegen einer hartnäckigen Erkältung, die sodann ausgeheilt ist. Im März fehlt der Arbeitnehmer erneut, wieder wegen einer Erkältung. Obwohl es sich um dieselbe Art von Erkrankung handelt, liegen hier doch – da er zwischenzeitlich gesund war – zwei verschiedene Erkrankungen vor. Das gilt natürlich auch für verschiedene Erkrankungen, die jeweils ausgeheilt sind.

Was passiert, wenn mehrere Entgeltfortzahlungszeiträume (6 Wochen-Zeiträume) direkt aufeinander folgen?

Es ist zwar möglich, dass eine Erkrankung durch eine andere, völlig neue Erkrankung nahtlos abgelöst wird oder sich die Zeiträume überschneiden. In diesem Fall geht die Rechtsprechung allerdings von einer so genannten Einheit des Verhinderungsfalls aus. Das bedeutet, dass der erste sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum zwar bei einer zweiten Erkrankung ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann – ein zweiter Entgeltfortzahlungszeitraum wird allerdings nicht angehangen.

Notwendig für die Auslösung eines zweiten Entgeltfortzahlungszeitraums ist, dass die erste Krankheit ausgeheilt war und der Arbeitnehmer wenigstens für eine kurze Zeit, beispielsweise einen Tag, gesund war. Als Indiz hierfür dienen häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („Krankschreibungen“), die nicht direkt aneinandergrenzen, sondern bei denen ein Tag oder ein Wochenende zwischen zwei Bescheinigungszeiträumen liegt.

Ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum wird also grundsätzlich nicht an einen abgelaufenen sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angehangen.

Anders ist es nur, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, zwischen zwei Erkrankungen mit angrenzenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest kurz gesund gewesen zu sein. Das kann unter Umständen durch Aussagen des behandelnden Arztes gelingen, ist im Ergebnis aber schwer nachzuweisen.

Frau sitzt beim Arzt

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?

Das Stichwort hierzu lautet Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer wird so gestellt, wie er gearbeitet hätte, wäre er nicht erkrankt. Hierzu kann ggf. der Dienstplan herangezogen werden. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, selbst wenn sie regelmäßig erfolgen, und Zulagen für Erschwernisse bei der Arbeit (z.B. Schmutzzulage).

Kann eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden?

Bei Arbeitnehmern, die häufig kurzzeiterkrankt oder solchen, die länger erkrankt sind, erwägen viele Arbeitgeber irgendwann eine Kündigung. Einen großen Unterschied für die Zulässigkeit einer solchen Kündigung macht die Mitarbeiterzahl: In einem Kleinbetrieb reicht für eine Kündigung jeder plausible Grund und das Liegenbleiben von Arbeit wegen Krankheitsausfall kann einen solchen Grund darstellen. Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb, in dem 10 Arbeitnehmer oder weniger beschäftigt sind, zur Berechnung näher hier.

In Betrieben, die diese Mitarbeiterzahl übersteigen, gestaltet sich eine krankheitsbedingte Kündigung für Sie als Arbeitgeber aufwändiger, ist aber gleichwohl möglich. Maßgeblich ist hier eine Negativprognose für das weitere Arbeitsverhältnis.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.