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Versetzung + Umsetzung

Häufig gehen Arbeitnehmer davon aus, dass das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht so fortgeführt werden muss, wie es begonnen wurde. Ein Arbeitsverhältnis ist aber eine dynamische Rechtsbeziehung, bei der Sie als Arbeitgeber die Verwendung der Arbeitskraft auch veränderten Bedingungen anpassen darf.

Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung oder Versetzung von Arbeitnehmern. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir haben jahrzehntelange Erfahrung im Arbeitsrecht.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, dass wir Ihnen einen verständlichen Überblick darüber geben, was wir für Sie realistisch erreichen können. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen schnell und verlässlich und setzen alles daran, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Wir beraten Sie gern. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Straßenschild mit den Worten Versetzung + Umsetzung

Was ist ein Versetzungsvorbehalt und wie wirkt er sich aus?

Versetzungsvorbehalte ermöglichen es Ihnen als Arbeitgeber, den Arbeitsinhalt oder den Arbeitsort zu verändern. Es ist auf diese Weise möglich, Arbeitnehmer in eine andere Filiale und / oder eine andere Stadt zu versetzen oder ihnen andere Tätigkeiten zuzuweisen.

Das Gesetz gestattet solche Klauseln, auch wenn bei der tatsächlichen Versetzung immer der Einzelfall angeschaut werden muss. § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“

Im Arbeitsvertrag kann z.B. eine Formulierung wie folgt gewählt werden.

„Der Arbeitnehmer wird als Sachbearbeiter insbesondere mit den folgenden Aufgaben eingestellt: Anweisung von Buchungen, Ausstellen von Bescheinigungen (…)

Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter angemessener Wahrung von dessen Interessen eine andere gleichwertige, seiner Vorbildung und Qualifikation entsprechende Tätigkeit zuzuweisen.“

Eine entsprechende Klausel hinsichtlich der örtlichen Verwendung könnte etwa so lauten:

„Der Arbeitnehmer wird als Projektmanager eingestellt. Arbeitsort ist Hannover. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.“

Die Grenzen des Versetzungsvorbehalts

Wohlgemerkt handelt es sich bei einem Versetzungsvorbehalt um nichts anderes als die Vereinbarung, dass Ihnen als Arbeitgeber das ursprünglich ohnehin einseitige Recht erhalten bleibt, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu konkretisieren. Dieses Recht hat aber zugunsten des Arbeitnehmers Grenzen, selbst wenn es laut Arbeitsvertrag uneingeschränkt besteht.

Die Versetzung muss dem so genannten billigen Ermessen entsprechen. Billiges Ermessen bedeutet, dass Sie alle beteiligten Interessen – die eigenen, aber auch die der Arbeitnehmer – berücksichtigen und aufgrund dessen eine Entscheidung treffen. Eine Versetzung entspricht insbesondere dann billigem Ermessen, wenn Sie den Betriebssitz verlegen, beispielsweise von Celle nach Hannover. Dann müssen Ihre Arbeitnehmer künftig an ihrem neuen Arbeitsort in Hannover zur Arbeit erscheinen, auch wenn das einen längeren Arbeitsweg oder sogar einen Umzug bedeutet.

Unangemessen wäre etwa eine „Strafversetzung“ an einen weit entfernten Standort ohne vernünftigen Grund. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht einen Antrag auf Feststellung stellen, dass die Weisung nicht befolgt werden muss. In der Zwischenzeit bis zu einer gerichtlichen Klärung muss der Arbeitnehmer eine solche Weisung zwar nicht befolgen, trägt aber das Risiko, dass diese doch billigem Ermessen entsprach und entsprechende Sanktionen auf die Weigerung des Arbeitnehmers wie Abmahnungen und Kündigungen daher ebenfalls rechtmäßig erfolgten.

Dürfen Sie nachträglich den Arbeitsort „Homeoffice“ bestimmen?

Die Tatsache, dass grundsätzlich deutschlandweite Versetzungen rechtlich möglich sind, legt das nahe, jedoch ist die Frage ungeklärt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied im Jahr 2018 – vor Ausbruch der Corona-Pandemie – dass dem Arbeitgeber dieses Recht nicht zusteht.

Denn die Umstände der Telearbeit, wie das Homeoffice rechtlich zutreffend heißt, unterscheiden sich nach Ansicht des Gerichts sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sei. Die Zuweisung scheiterte also nicht am örtlichen Weisungsrecht, sondern am inhaltlichen. Ob dieses Urteil sich nach dem massiven Erfahrungszuwachs mit Homeoffice und mobilem Arbeiten in den Jahren 2020/2021 noch wiederholen würde, ist fraglich, aber ohne anderslautende Rechtsgrundlage möglich.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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