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Verhandlung von Sozialplänen

Der Interessenausgleich regelt, ob und wie eine Betriebsänderung erfolgt. Die Vereinbarung mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan regelt ausschließlich den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile bei den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung.

Typische Regelungen beziehen sich auf Abfindungszahlungen, Erstattung von Umzugskosten bei Versetzungen, Förderung von Outplacement und Fortbildung, Ausgeleich besonderer Härten bspw. aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen oder Schwerbehinderung bis hin zur Einsetzung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (= Transfergesellschaft).

Wussten Sie?

Sozialplan und Interessenausgleich stehen in Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen eines Unternehmens, welche sich in der Regel im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen ergeben. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG sieht vor, dass der Sozialplan dem Ausgleich bzw. der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen, dienen soll.

Den Sozialplan vereinbaren Sie mit dem Betriebsrat, welcher in den Verhandlungen entsprechend versuchen wird, Nachteile für die Belegschaft bei einer solchen Betriebsänderung abzumildern. Im Regelfall macht der Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs vom gleichzeitigen Abschluss eines Sozialplanes mit Abfindungsregelungen abhängig.

Sie planen eine Betriebsänderung und sind verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und ggfs. Sozialplan zu verhandeln? Wir sind für Sie da, wenn Sie Beratung im Vorfeld einer Betriebsänderung und im Weiteren Vertretung und Begleitung in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat benötigen.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Experten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitgeber im Arbeitsrecht. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen bei den Themen Betriebsänderung und Sozialplan verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie kompetent zu begleiten und Ihre Interessen durchsetzungsstark zu vertreten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Schachfiguren mit einer Justitia in der Mitte

Sozialplan oder Interessenausgleich – was gilt wann?

Zwischen Interessenausgleich und Sozialplan besteht ein Ausschließlichkeitsverhältnis: Was Gegenstand des Interessensausgleiches ist, kann und darf nicht Gegenstand eines Sozialplanes sein. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.

Wie kommt ein Sozialplan zustande?

Sie trifft bei der Aufstellung des Sozialplanes eine Initiativlast in der Form, dass sie vor der Betriebsänderung den Betriebsrat hierüber zu unterrichten und die geplante Änderung mit dem Betriebsrat zu beraten haben.

Kommt keine Einigung zwischen Ihnen und dem Betriebsrat über den Sozialplan zu Stande, entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung. Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung sowohl die sozialen Belange der Arbeitnehmer als auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit für den Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Was wird in einem Sozialplan geregelt?

Sozialpläne haben eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in einem Sozialplan zu regelnden Leistungen sollen künftige Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Regelmäßig werden Abfindungszahlungen vereinbart, die bei einem Arbeitsplatzverlust zum Tragen kommen.

Des Weiteren können in einem Sozialplan Regelungen zu Transfergesellschaften, zu Versetzungen, Umsetzungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Fahrtkostenzuschüssen oder Umzugsbeihilfen enthalten sein. Wie bereits ausgeführt sind Sie in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat weitestgehend frei in der Entscheidung, welche Nachteile durch die Betriebsänderung durch welche Leistungen in dem Sozialplan ausgeglichen werden sollen.

Figuren stehen auf einer Waage / Einer gegen viele

Ist die Verwendung einer Berechnungsformel für Abfindungen im Sozialplan zwingend?

Nein. Nicht nur, ob Abfindungen gezahlt werden, sondern auch in welcher Weise diese ermittelt werden, ist erst einmal Sache der verhandelnden Parteien. Problematisch kann die Berechnung einer Sozialplanabfindung dann werden, wenn unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden und dabei eine Gruppe von Arbeitnehmern diskriminiert wird. Ein solches Vorgehen verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Benachteiligungen aus verschiedenen, in § 1 des AGG genannten Gründen.

Die sog. “Rentennähe” des Arbeitnehmers ist allerdings ein Kriterium, das bei der Errechnung von Sozialplanabfindungen herangezogen werden kann. In diesem Fall erhalten Arbeitnehmer, die nahe an dem Eintritt in die Rente sind, weniger Abfindung. Das liegt daran, dass diese in der Lage sind, mit Hilfe des Arbeitslosengeldes die Zeit bis zur Rente zu überbrücken und daher weniger Härte abgefedert werden muss. Bei schwerbehinderten älteren Arbeitnehmern besteht dazu die Besonderheit, dass diese noch früher in Rente gehen können als ihre nicht schwerbehinderten Kollegen.

Hier ist also unter Umständen eine noch geringere Zeitspanne zu überbrücken und eine noch geringe Härte abzufedern. Ob noch eine legitime Berechnungsformel oder schon eine unzulässige Diskriminierung vorliegt, ist je nach Einzelfall zu prüfen.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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