Informationen zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 14.08.2006 in Kraft getreten. Dieses Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder einer ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität eines Menschen zu beseitigen oder zu verhindern. Umgangssprachlich wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch Antidiskriminierungsgesetz genannt.

Personenbezogene Merkmale des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Benachteiligungen im Sinne des AGG liegen nur vor, wenn die folgenden personenbezogenen Merkmale vorliegen:

  • Eine Benachteiligung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft
  • Eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes
  • Eine Benachteiligung aufgrund einer Religion oder einer Weltanschauung
  • Eine Benachteiligung aufgrund von Behinderung
  • Eine Benachteiligung aufgrund des Alters (jedes Lebensalter)
  • Eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität

Sachlicher Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Benachteiligungen nach § 2 Abs. 1  AGG sind unzulässig in Bezug auf:

  • Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit einschließlich Einstellungsbedingungen und Auswahlkriterien,
  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,
  • den Zugang zur Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
  • Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden,
  • den Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  • die Bildung,
  • den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Rechte der Beschäftigten im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Benachteiligungen sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verschiedene Rechte der Beschäftigten vor:

  • Gemäß § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Beschwerderecht) haben Arbeitnehmer das Recht, sich bei den jeweils zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber, vom Vorgesetzten oder von anderen Beschäftigten benachteiligt fühlen.
  • Gemäß § 14 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Leistungsverweigerungsrecht) haben Arbeitnehmer in dem Fall, dass der Arbeitgeber bei Belästigungen oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht eingreift und geeignete Maßnahmen ergreift das Recht ihre Arbeitsleistung einzustellen, sofern diese Maßnahme für ihren Schutz erforderlich ist.
  • Gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Entschädigung und Schadenersatz) entsteht für den Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Pflicht, einen Schaden der hierbei eingetreten ist, zu ersetzen. In dem Fall, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, gilt dieser Grundsatz nicht. Ist der eingetretene Schaden kein Vermögensschaden, hat der Arbeitnehmer einen rechtmäßigen Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, muss er diesen innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Bei Tarifvertragsparteien können andere Fristen ausgehandelt worden sein.
  • Gemäß § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Maßregelungsverbot) ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, einen Arbeitnehmer, der seine Rechte aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Anspruch nimmt, zu benachteiligen. Das gilt auch für Personen, die den Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme seiner Rechte unterstützen.

 

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