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Entgelt(fortzahlung) bei Krankheit

Erkranken Sie als Arbeitnehmer/in so, dass sie arbeitsunfähig sind, schützt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ihre Existenzgrundlage. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie Ihre konkrete Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausüben können. Die Folgen sind einerseits Pflichten, denen Sie nun nachkommen müssen und andererseits regelmäßig die Pflicht des Arbeitgebers, das Entgelt fortzuzahlen.

Welche Mitteilungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung bestehen?

Noch bevor Sie einen Arzt aufsuchen, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber bzw. Ihren Vorgesetzten so schnell, wie es Ihnen unter den Umständen möglich ist (das schließt elektronische Kommunikationsmittel ein) darüber zu informieren, erstens dass Sie erkrankt sind und zweitens wie lange Sie voraussichtlich erkrankt sein werden. Letztere Prognose ist nach einem Arztbesuch ggf. zu korrigieren.

Sofern in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, müssen Sie bei einer drei oder mehr Tage andauernden Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung („gelber Schein“) beibringen, die dem Arbeitgeber am vierten Krankheitstag vorliegen muss.

Das Wochenende und Tage, an denen Sie normalerweise nicht arbeiten, zählen mit. Sofern Sie also am Freitag erkranken, muss spätestens am Montag die ärztliche Bescheinigung vorliegen, wenn Sie dann immer noch erkrankt sind.

Wussten Sie?

Bei Arbeitsunfähigkeit findet das Lohnausfallprinzip Anwendung. Arbeitnehmer sind bzgl. der Entgeltfortzahlung so zu stellen, als wenn sie regulär gearbeitet hätten.

Wann endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Wenn Sie erkrankt sind und deshalb der Arbeit fernbleiben müssen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihr Gehalt zumindest eine Zeit lang fortzuzahlen. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer/innen, erhält er aus der Umlage U1 zwischen 40 % und 80 % dieser Aufwendungen von den Krankenkassen zurück.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht länger als vier Wochen ununterbrochen (§ 3 Abs. 3 EntgFG)
  • Die Krankheit ist durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet = Grobes Zuwiderhandeln gegen eigene Interessen, mehr als Unachtsamkeit oder Unbedachtheit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG)
  • Der Entgeltfortzahlungszeitraum ist abgelaufen (§ 3 Abs. 1 EntgFG) Der letzte Fall ist zugleich der häufigste.

Der Grundsatz lautet, dass je Erkrankung einmal für 6 Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist. Bei der ersten Erkrankung im Arbeitsverhältnis ist der Fall klar. Bei weiteren Erkrankungen, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Eine wiederholte Erkrankung ist eine Erkrankung, die „neu“ ist – der Arbeitnehmer war also mit dieser konkreten Erkrankung noch nicht arbeitsunfähig. Hierbei kann es sich auch um dieselbe Art an Erkrankung handeln, solange die erste Erkrankung ausgeheilt war (z.B. zwei ausgeheilte Erkältungen). In diesem Fall beginnt erneut ein maximal sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum.

Eine Fortsetzungserkrankung ist eine Erkrankung, die sich über mehrere Zeiträume fortsetzt. Das so genannte Grundleiden ist also gerade nicht ausgeheilt, sondern zeigt sich in immer wiederkehrenden Ausfällen. In diesem Fall ist grundsätzlich nur einmal für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten (beispielsweise einmal 4 Wochen im März und noch einmal 2 Wochen im Mai). Ausnahmsweise ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung ein weiteres Mal Entgeltfortzahlung für erneut bis zu 6 Wochen zu leisten, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Ausfällen mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EntgFG) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sind 12 Monate vergangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EntgFG).

Beispiel für dasselbe „Grundleiden“:

Sie fehlen im Januar eine Woche wegen eines Rückenleidens. Leider hält sich dieses hartnäckig, so dass Sie sich bereits im Februar deshalb weitere vier Wochen einer Behandlung unterziehen müssen. Im März stellt sich heraus, dass Sie sich einer weiteren Heilbehandlung unterziehen müssen.

Obwohl Sie zwischen diesen Fehlzeiten wieder gearbeitet haben, endet der Entgeltfortzahlungszeit mit der sechsten Woche, die Sie aufgrund dieses Leidens nicht arbeitsfähig waren. Allerdings: Nach sechs Monaten, in denen Sie nicht mit derselben Erkrankung arbeitsunfähig waren oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mit dieser Erkrankung beginnt eine neue Runde mit einem neuen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG).

Beispiel für unterschiedliche Erkrankungen:

Sie fehlen im Januar eine Woche wegen einer hartnäckigen Erkältung. Nervig, aber im Anschluss hieran ausgeheilt. Im März erwischt Sie eine weitere Erkältung. Obwohl es sich um dieselbe Art von Erkrankung handelt, liegen hier doch – da Sie zwischenzeitlich gesund waren – zwei verschiedene Erkrankungen vor.

Selbst wenn Sie also sieben Mal im Jahr eine Erkältung bekommen sollten, würde jedes Mal ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum beginnen. Das gilt natürlich auch für verschiedene Erkrankungen, also beispielsweise Erkältung, Beinbruch, Grippe, psychisches Leiden, Rückleiden etc.

Was passiert, wenn mehrere Entgeltfortzahlungszeiträume (6 Wochen-Zeiträume) direkt aufeinander folgen?

Es ist zwar möglich, dass eine Erkrankung durch eine andere, völlig neue Erkrankung nahtlos abgelöst wird oder sich die Zeiträume überschneiden. In diesem Fall geht die Rechtsprechung allerdings von einer so genannten Einheit des Verhinderungsfalls aus. Das bedeutet, dass der erste sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum zwar bei einer zweiten Erkrankung ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann – ein zweiter Entgeltfortzahlungszeitraum wird allerdings nicht angehangen. Notwendig für die Auslösung eines zweiten Entgeltfortzahlungszeitraums ist, dass die erste Krankheit ausgeheilt war und der Arbeitnehmer wenigstens für eine kurze Zeit, beispielsweise einen Tag, gesund war. Als Indiz hierfür dienen häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („Krankschreibungen“), die nicht direkt aneinandergrenzen, sondern bei denen ein Tag oder ein Wochenende zwischen zwei Bescheinigungszeiträumen liegt.

Ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum wird also grundsätzlich nicht an einen abgelaufenen sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angehangen. Anders ist es nur, wenn Sie beweisen können, zwischen zwei Erkrankungen mit angrenzenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest kurz gesund gewesen zu sein. Das kann unter Umständen durch Aussagen Ihres behandelnden Arztes gelingen.

Illustration mit den Begriffen Krankengeld - 6-Wochenzeitraum - Entgeltausfallprinzip - AU-Bescheinigung - Fortsetzungserkrankung

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung?

Das Stichwort hierzu lautet Lohnausfallprinzip. Sie werden so gestellt, wie Sie gearbeitet hätten, wären Sie nicht erkrankt. Hierzu kann ggf. der Dienstplan herangezogen werden. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, selbst wenn sie regelmäßig erfolgen, und Zulagen für Erschwernisse bei der Arbeit (z.B. Schmutzzulage).

Kann eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden?

Bei Arbeitnehmern, die häufig kurzzeiterkrankt oder solchen, die länger erkrankt sind, erwägen viele Arbeitgeber irgendwann eine Kündigung. Einen großen Unterschied für die Zulässigkeit einer solchen Kündigung macht die Mitarbeiterzahl: In einem Kleinbetrieb reicht für eine Kündigung jeder plausible Grund und das Liegenbleiben von Arbeit wegen Krankheitsausfall kann einen solchen Grund darstellen. Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb, in dem 10 Arbeitnehmer oder weniger beschäftigt sind, zur Berechnung näher hier.

In Betrieben, die diese Mitarbeiterzahl übersteigen, gestaltet sich eine krankheitsbedingte Kündigung für den Arbeitgeber ungleich schwerer. Maßgeblich ist hier eine Negativprognose für das weitere Arbeitsverhältnis, für welche die Beweislast bei dem Arbeitgeber liegt.

Was können wir für Sie tun?

Zu folgenden Einzelthemen können Sie sich hier bereits weitergehend informieren:

 

Wir setzen Ihr gutes Recht durch!

 

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer zu allen Themen des Arbeitsrechts. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

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