KERNER Rechtsanwälte – Rufen Sie uns an: 0511 27 900 80

Mo - Do von 8 - 17 Uhr & Fr 8 - 15 Uhr

Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover

Sozialplan + Interessenausgleich

Sozialplan und Interessenausgleich stehen in Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen eines Unternehmens, welche sich in der Regel im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen ergeben.

Einen Sozialplan vereinbaren Sie mit dem Betriebsrat, welcher in den Verhandlungen versuchen wird, Nachteile für die Belegschaft bei einer solchen Betriebsänderung abzumildern.  Als am Sozialplan beteiligten Parteien können Sie grundsätzlich frei aushandeln, in welcher Form für Nachteile ein Ausgleich gewährt werden soll.

Im Fall von Entlassungen sind Abfindungszahlungen ein gebräuchlicher Ausgleich. Für die Höhe der Sozialplanabfindungen haben sich in der Praxis Berechnungsformeln entwickelt, die sich am Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit orientieren. So kommt es meistens zu individuell verschieden hohen Abfindungszahlungen.

Ein Interessenausgleich ist ebenfalls eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Betriebsrat mit dem Ziel, den Versuch einer einvernehmlichen Regelung über das Ob, Wann und Wie einer möglichen Betriebsänderung Einvernehmen zu unternehmen.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir jahrzehntelange Erfahrung im strategischen Verhandeln von Interessenausgleichsvereinbarungen und Sozialplänen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten zur Seite zu stehen.

Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf.

Hand teilt 2 Gruppen von Figuren

Sozialplan oder Interessenausgleich – was gilt wann?

Zwischen Interessenausgleich und Sozialplan besteht ein Ausschließlichkeitsverhältnis: Was Gegenstand des Interessensausgleiches ist, kann und darf nicht Gegenstand eines Sozialplanes sein. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.

Wie kommt ein Sozialplan zustande?

Sie trifft bei der Aufstellung des Sozialplanes eine Initiativlast in der Form, dass sie vor der Betriebsänderung den Betriebsrat hierüber zu unterrichten und die geplante Änderung mit dem Betriebsrat zu beraten haben. Kommt keine Einigung zwischen Ihnen und dem Betriebsrat über den Sozialplan zu Stande, entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung. Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung sowohl die sozialen Belange der Arbeitnehmer als auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit für den Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Was wird in einem Sozialplan geregelt?

Sozialpläne haben eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in einem Sozialplan zu regelnden Leistungen sollen künftige Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Regelmäßig werden Abfindungszahlungen vereinbart, die bei einem Arbeitsplatzverlust zum Tragen kommen.

Des Weiteren können in einem Sozialplan Regelungen zu Transfergesellschaften, zu Versetzungen, Umsetzungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Fahrtkostenzuschüssen oder Umzugsbeihilfen enthalten sein. Wie bereits ausgeführt sind Sie in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat weitestgehend frei in der Entscheidung, welche Nachteile durch die Betriebsänderung durch welche Leistungen in dem Sozialplan ausgeglichen werden sollen.

Ist die Verwendung einer Berechnungsformel für Abfindungen im Sozialplan zwingend?

Nein. Nicht nur, ob Abfindungen gezahlt werden, sondern auch in welcher Weise diese ermittelt werden, ist erst einmal Sache der verhandelnden Parteien. Problematisch kann die Berechnung einer Sozialplanabfindung dann werden, wenn unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden und dabei eine Gruppe von Arbeitnehmern diskriminiert wird. Ein solches Vorgehen verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Benachteiligungen aus verschiedenen, in § 1 des AGG genannten Gründen.

Die sog. “Rentennähe” des Arbeitnehmers ist allerdings ein Kriterium, das bei der Errechnung von Sozialplanabfindungen herangezogen werden kann. In diesem Fall erhalten Arbeitnehmer, die nahe an dem Eintritt in die Rente sind, weniger Abfindung. Das liegt daran, dass diese in der Lage sind, mit Hilfe des Arbeitslosengeldes die Zeit bis zur Rente zu überbrücken und daher weniger Härte abgefedert werden muss.

Bei schwerbehinderten älteren Arbeitnehmern besteht dazu die Besonderheit, dass diese noch früher in Rente gehen können als ihre nicht schwerbehinderten Kollegen. Hier ist also unter Umständen eine noch geringere Zeitspanne zu überbrücken und eine noch geringe Härte abzufedern. Ob noch eine legitime Berechnungsformel oder schon eine unzulässige Diskriminierung vorliegt, ist je nach Einzelfall zu prüfen.

Wann und wie kommt ein Interessenausgleich zustande?

Beratungen mit dem Ziel eines Interessenausgleichs haben Sie mit dem Betriebsrat durchzuführen, wenn eine Betriebsänderung vorliegt und in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Eine Betriebsänderung ist nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz anzunehmen, wenn Sie Änderungen vornehmen möchten, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Das kann insbesondere die Stilllegung des ganzen Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung des ganzen Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation sein.

Mit den Beratungen bzw. Abschluss eines Interessenausgleiches soll dem Betriebsrat die Möglichkeit gegeben werden, mit Ihnen über Ihre Entscheidung zu beraten, um ggf. bereits den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen zu reduzieren.

Was wird in einem Interessenausgleich geregelt?

Wie bei Verhandlungen über einen Sozialplan sind Sie als Vertragsparteien des Interessenausgleichs weitestgehend frei in der Verhandlung, auf welche Weise der Eintritt von Nachteilen verhindert bzw. reduziert werden sollen. Regelungen könnten typischerweise sein:

  • Vereinbarungen über eine zeitweise oder vollständige Vermeidung einer geplanten Betriebsänderung
  • Regelungen über die Modalitäten einer vereinbarten Betriebsänderung
  • Festlegung von Terminen für geplante Entlassungen
  • Vereinbarung einer Namensliste mit den Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer
  • Freistellungsregelungen für Arbeitnehmer
  • Vereinbarung von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen als Voraussetzung für eine Versetzung von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen
  • Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit

Was ist ein Rationalisierungsschutzabkommen?

Ein Rationalisierungsschutzabkommen kann zwischen Ihnen und dem Betriebsrat mit dem Ziel abgeschlossen werden, nachteilhafte Folgen bei den Mitarbeitenden im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen abzufedern. Insofern ähnelt das Rationalisierungsschutzabkommen dem Sozialplan. Auch hier werden beispielsweise Ausgleichszahlungen oder Umschulungsförderungen, aber auch Entgeltsicherungsklauseln geregelt.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten und vertreten seit Jahrzehnten Arbeitgeber zu den Themen Interessenausgleich und Sozialplan und führen für Sie bzw. mit Ihnen selbstverständlich auch die Verhandlungen mit dem Betriebsrat und in der Einigungsstelle.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.