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Teilzeit

Sie wollen Teilzeitkräfte beschäftigen oder Arbeitnehmer machen bei Ihnen einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend? Sie sind unsicher, ob Sie Ansprüchen Ihrer Arbeitnehmer nachkommen müssen oder ob Ihre Verträge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen?

Kontaktieren Sie uns: Wir als Anwälte für Arbeitsrecht prüfen die Rechtslage und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für Sie.

Erste Antworten auf Ihre Fragen

War Teilzeitbeschäftigung ehemals fast ausschließlich Sache berufstätiger Mütter, wird sie heute viel flächendeckender auch von berufstätigen Vätern, pflegenden Angehörigen, älteren Beschäftigten, nebenher studierenden oder für mehrere Arbeitgeber Tätigen genutzt. Unter anderem durch diese Verbreitung ist die Arbeitsform wieder in den Fokus des Gesetzgebers gerückt, was sich zuletzt durch das Inkrafttreten der Brückenteilzeit gezeigt hat.

Was bedeutet Teilzeitbeschäftigung?

Teilzeitarbeit bezeichnet Arbeitsverhältnisse, in denen Beschäftige mit einer geringeren Stundenzahl arbeiten als andere Arbeitnehmer im gleichen Betrieb bzw. der gleichen Branche. Je nach Tarifvertrag oder betrieblicher Tradition umfasst eine Vollzeittätigkeit ca. eine 40-Stunden-Woche, so dass eine davon nach unten abweichende Arbeitszeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis darstellt.

Auch geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobber, sind grundsätzlich normale Teilzeitarbeitskräfte, hier sind lediglich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich andere Regelungen anzuwenden.

Würfel mit den Worten Voll- und Teilzeit

Welche Rechtsunterschiede bestehen zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräften?

Teilzeitarbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter sind grundsätzlich reguläre Beschäftigte mit lediglich geringerem Arbeitsumfang. Sie dürften nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als Teilzeitkraft schlechter gestellt werden als eine Vollzeitkraft (§ 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG).

Im Verhältnis muss eine Teilzeitkraft also dasselbe verdienen wie eine Vollzeitkraft, die dieselbe Tätigkeit ausübt. Zwar dürfen hier Vorteile aus Gehaltsverhandlungen das Gleichgewicht stören, jedoch ist ein willkürlich niedrigeres Gehalt gerade aufgrund der Teilzeittätigkeit unzulässig.

Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

Allgemeiner Anspruch auf Teilzeit

Schon seit geraumer Zeit haben Arbeitnehmer/innen nach § 8 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Dieser Anspruch kann nur verweigert werden, wenn gewichtige betriebliche Belange geltend gemachten werden – die Gerichte prüfen hier streng. Wichtig sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber ist, dass es bei dem Anspruch nach § 8 TzBfG keine einseitige Rückkehroption gibt. Das bedeutet, dass die Arbeitszeitverringerung endgültig ist – es sei denn, beide Parteien einigen sich auf etwas anderes.

Brückenteilzeit

Anders ist dies, wenn Arbeitnehmer, die im Jahr 2019 eingeführte Brückenteilzeit nutzen. Diese kann nur angemeldet werden, wenn Sie mindestens 46 Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss ferner seit mindestens 6 Monaten bei Ihnen beschäftigt sein. Weitere Voraussetzungen wie ein Pflegeverhältnis müssen Arbeitnehmer nicht erfüllen. Der Anspruch muss allerdings spätestens drei Monate vor der gewünschten Arbeitszeitreduzierung geltend gemacht werden, hierbei soll auch die gewünschte Arbeitszeitverteilung angegeben werden.

Beschäftigen Sie zwischen 46 und 201 Personen, können Sie das Teilzeitverlangen ablehnen, wenn sich bereits die in dem § 9a Absatz 2 TzBfG genannte Anzahl an Mitarbeitern in Brückenteilzeit befindet. Beschäftigen Sie beispielsweise 76 Beschäftigte, kann das 7. Teilzeitverlangen abgelehnt werden, weil sich bereits 6 Beschäftigte in Brückenteilzeit befinden. Der Wert steigt je nach Unternehmensgröße. Anderenfalls müssen Sie wie beim bisherigen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für eine Ablehnung des Teilzeitwunsches nachvollziehbar begründen, weshalb aufgrund betrieblicher Belange die gewünschte Brückenteilzeit nicht verwirklicht werden kann. Es bedarf hierfür aber regelmäßig einer Sondersituation, denn ein gewöhnlicher Vollzeitarbeitsplatz kann nach Ansicht der Gerichte fast immer auf Teilzeitkräfte aufgeteilt werden.

Die Mindestdauer der Arbeitszeitreduzierung beträgt ein Jahr, die Höchstdauer fünf Jahre. Der Gesetzgeber hatte bei diesen Zeiträumen insbesondere die Pflege von Angehörigen einschließlich der Betreuung von Kindern nach der Elternzeit vor Augen. Tarifverträge können abweichende Zeiträume vorsehen. Die Festlegung des Zeitraums ist endgültig, er kann einseitig weder verlängert noch verkürzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann man jedoch wie gewohnt alles vereinbaren und auch abändern, was beide Parteien wünschen.

In Grenzen kann der Anspruch wiederholt werden. Während der Verringerungsphase kann die Arbeitszeit nicht erneut auf Basis der „Brückenteilzeitregelung“ verringert werden. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach dieser Regelung frühestens nach einem Jahr verlangt werden. Diese zeitliche Grenze gilt auch, wenn Sie zu Recht die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verweigert haben.

Elternteilzeit

Eine andere, oft genutzte Variante der befristeten Teilzeitarbeit ist die Elternteilzeit. Auch hierfür muss das jeweilige Elternteil seit mindestens sechs Monaten bei Ihnen beschäftigt sein und der Anspruch besteht nur, wenn Sie regelmäßig mehr als 15 Angestellte beschäftigen.Die Elternteilzeit schließlich sich regelmäßig an eine Phase der Elternzeit an – sie beginnt häufig ungefähr ein Jahr nach der Geburt des Kindes – und muss mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitsaufnahme angemeldet werden. Das Verlangen muss sich auf eine Wochenstundenzahl zwischen 15 und 30 Stunden beziehen. Auch hier können der Verringerung und der Verteilung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegengehalten werden, wobei die Gerichte streng prüfen. Widersprechen Sie dem Teilzeitverlangen nicht rechtzeitig (meistens innerhalb von vier Wochen), gilt die Zustimmung als erteilt. Mit Auslaufen der Elternzeit endet auch die Elternteilzeit, so dass wieder die arbeitsvertragliche Verteilung der Arbeitszeit in Kraft tritt.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen zu des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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