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Sozialauswahl

Die Sozialauswahl ist ein Aspekt, den der Arbeitgeber bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung – also einer Kündigung, die nichts mit Ihrer Person oder einem konkreten Vorfall zu tun hat – zu beachten hat. Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Entscheidungskriterien

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung?

Ob der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Kündigung einen Grund braucht, hängt maßgeblich von der Betriebsgröße ab. Wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, greift bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten der allgemeine Kündigungsschutz.

Zur Ermittlung, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb regelmäßig beschäftigt sind, werden nicht einfach „Köpfe“ gezählt, Basis ist zunächst die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit:

  • Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden nur mit 0,5 berücksichtigt
  • Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden werden nur mit 0,75 berücksichtigt
  • Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden werden mit 1 berücksichtigt

Außerdem ist regelmäßige Anzahl an Mitarbeitern entscheidend. Auch kürzlich gekündigte Arbeitnehmer können unter Umständen mitzählen. Mitgezählt werden grundsätzlich befristet Beschäftigte und Aushilfskräfte sowie ruhende Arbeitsverhältnisse (Mutterschutz, Elternzeit). In der Regel ausgenommen sind Auszubildende, Praktikanten, Freelancer u.ä..

Wesentliche Aspekte der Sozialauswahl

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, seine unternehmerische Betätigung (im bisherigen Umfang) weiterzuführen. Will der Arbeitgeber seine unternehmerische Tätigkeit allerdings nicht gänzlich aufgeben, muss er zunächst feststellen, welche Arbeitnehmer er zur Erledigung der verbleibenden Arbeitsmenge einsetzen kann. Hierfür sind die Vorgaben des jeweiligen Arbeitsvertrags maßgeblich. Außerdem muss er konkret feststellen, in welchem Umfang Beschäftigungsmöglichkeiten auf Grund welchen Umstands entfallen sind. Hierfür muss er Inhalt und Umfang der Tätigkeiten vor und nach dem Ereignis darstellen, welches die Arbeitsmenge verringert hat.

Übersteigt das prognostizierte künftige Arbeitsvolumen die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze, muss der Arbeitgeber ferner bestimmte, in § 1 Abs. 3 KSchG genannte, Umstände der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer berücksichtigen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Es kommt also bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht maßgeblich darauf an, welche Arbeitnehmer der Arbeitgeber gerne behalten möchte, sondern welche Arbeitnehmer die Kündigung im Regelfall wirtschaftlich leichter verkraften können. Im berechtigten betrieblichen Interesse kann der Arbeitgeber ausnahmsweise Arbeitnehmer aus der Betrachtung herausnehmen, hierfür muss er sich allerdings im Streitfall rechtfertigen. Miteinander verglichen werden im Übrigen nur Arbeitnehmer, die in ihren Aufgaben austauschbar sind.

Die korrekte Sozialauswahl ist „eine Wissenschaft für sich“ und kann hier nur in Ansätzen dargestellt werden. Sie ist aus diesem Grunde auch fehleranfällig. Sollten Sie also eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben und das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist es im Regelfall sinnvoll, wenn Sie uns Ihre Kündigung zur Prüfung vorlegen.

Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder nicht, das entscheiden Sie. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, kennen Sie Ihre Chancen. Nur ein Beispiel: Auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Verhandlungen um eine angemessene Abfindung häufig erfolgreich.

Es gilt jedoch auch: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.