Gegenüber Arbeitnehmervertretern ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hierunter fallen Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendauszubildendenvertretung sowie des jeweiligen Wahlvorstands, Wahlbewerber und Wahlinitiatoren und schließlich Ersatzmitglieder, sofern Sie ein Mitglied des Betriebsrats vertreten. Auf die Schwerbehindertenvertretung sind die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes entsprechend anzuwenden.
Fallen Sie in eine der genannten Personengruppen, beginnt der Schutz
- mit dem Beginn der Amtszeit (Betriebsratsmitglied)
- mit Aufstellung des gültigen Wahlvorschlags (Wahlbewerber)
- mit Bestellung (Wahlvorstand)
und endet
- mit Ablauf der Amtszeit, Ausscheiden aus oder Auflösung des Betriebsrats (Betriebsratsmitglied)
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Wahlbewerber, -initiatoren, Mitglieder des Wahlvorstands).
Es greift dann folgender nachwirkender Schutz:
- Schutz ein Jahr über die Amtszeit hinaus (Betriebsratsmitglied)
- Schutz sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Wahlbewerber, -initiatoren, Mitglieder des Wahlvorstands).
Eine Ausnahme von dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung besteht nach § 15 Abs. 4 KSchG: Im Fall der Betriebsstilllegung kann eine Kündigung mit Wirkung zur Stilllegung, ausnahmsweise auch schon vorher, erfolgen. Selbstverständlich muss diese betriebsbedingte Kündigung ihrerseits wirksam sein.
Ausnahmsweise kommt die außerordentliche Kündigung einer der genannten Personen in Betracht. Dies allerdings nur, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem Kündigungsgrund, aber vor Ausspruch der Kündigung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eingeholt hat. Kündigt der Arbeitgeber ohne Vorliegen der Zustimmung, ist die Kündigung nichtig. Erklärt sich der Betriebsrat nicht binnen drei Tagen, gilt die Zustimmung als verweigert.
Der Arbeitgeber kann im Fall der Verweigerung der Zustimmung versuchen, die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen (§ 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Lediglich während der Zeit des nachwirkenden Schutzes ist die Zustimmung nicht erforderlich; auch hier kommt aber lediglich eine außerordentliche Kündigung in Betracht, die selbstverständlich ihrerseits wirksam sein muss.
Gekündigt zu werden ist ein bedrohlicher und sehr drastischer Einschnitt im Leben, vor allem, wenn eine Kündigung „zu sofort“, also eine fristlose Kündigung, im Raum steht. Manchmal ist Anlass für eine solche fristlose Kündigung ein Vorfall, den Sie ganz anders wahrgenommen haben als ihr Arbeitgeber. Mitunter wissen Sie nicht einmal, was Anlass für die fristlose Kündigung war und fühlen sich vor dem Kopf gestoßen. Gerade bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes lohnt es sich häufig, um den Arbeitsplatz zu kämpfen.
Auch hier gilt allerdings: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

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