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Änderungkündigung

Die Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Dauer der Arbeitszeit, das hierfür zu zahlende Gehalt und auch der Inhalt der Tätigkeit können jederzeit einvernehmlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geändert werden. Sollte ein solches Einvernehmen jedoch nicht bestehen – was typischerweise bei einer geplanten Absenkung des Gehaltes der Fall ist – kann der Arbeitgeber nicht einfach einseitig die wesentlichen Arbeitsbedingungen neu bestimmen. Die einzige Möglichkeit für Ihren Arbeitgeber, sein Interesse durchzusetzen, ist, das aktuelle Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu beenden und nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis zu den dann geänderten Bedingungen anzuknüpfen. Hierfür wird Ihnen eine Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) zugestellt, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit geänderten Bedingungen. Diesen Vorgang nennt man Änderungskündigung.

Wichtig: Haben Sie eine Änderungskündigung erhalten, haben Sie nur 3 Wochen Zeit dagegen vorzugehen.

Handeln Sie also schnell: Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Illustration Änderungskündigung mit möglichen Zielen des Arbeitgebers

Erste Antworten auf Ihre Fragen:

Wie muss das Änderungsangebot gefasst sein?

Das Änderungsangebot muss Ihnen zeitgleich mit der Kündigung zugehen, es darf also nicht nachgeschoben werden. Außerdem muss das Änderungsangebot mindestens bestimmbar – also etwas weniger als bereits im Einzelnen bestimmt, aber mehr als eine unkonkrete Ankündigung – sein. Ihnen müssen also die künftig geltenden Arbeitsbedingungen ausreichend deutlich dargelegt werden. Und natürlich muss das Änderungsangebot auch in rechtlicher Hinsicht zulässig sein, anderenfalls ist die Änderungskündigung unrechtmäßig.

Ist eine Kündigung zur Verringerung des Gehaltes rechtmäßig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein einseitiger Eingriff in das Verhältnis von (Arbeits-)Leistung zu Gegenleistung, also Gehalt, kaum zu rechtfertigen. Eine Änderungskündigung mit dem einzigen Ziel, das Gehalt bei ansonsten gleichen Arbeitsbedingungen abzusenken, ist also in aller Regel angreifbar. Ausnahmen kann es bei massiven betrieblichen Notlagen geben, wobei das Risiko für die wirtschaftliche Lage grundsätzlich beim Arbeitgeber verbleibt; es muss also ein besonderer Fall vorliegen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich bei einer Änderungskündigung?

Wird Ihnen eine Änderungskündigung zugestellt, haben Sie drei Reaktionsmöglichkeiten:

  • Sie können das Änderungsangebot annehmen. Der Arbeitsvertrag kommt dann nach dem Auslauf der Kündigungsfrist mit den neuen Bedingungen zustande. Sie können sich im Anschluss nicht mehr darauf berufen, dass die Änderung unrechtmäßig erfolgte.
  • Sie können das Änderungsangebot ablehnen. In diesem Fall endet Ihr Arbeitsverhältnis nach Auslauf der Kündigungsfrist.
  • Sie können das Änderungsangebot unter Vorbehalt nach § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) annehmen. Diese Annahme unter Vorbehalt muss binnen der Kündigungsfrist, spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, erfolgen.

Wie läuft ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Änderungsangebots ab?

Die von Ihrem Arbeitgeber angestrebten Änderungen müssen sozial gerechtfertigt sein. Hierbei sind jedoch nur solche Änderungen rechtmäßig, die Sie als Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen müssen. Was heißt das? Insbesondere dürfen sich die geänderten Arbeitsbedingungen nur so weit von dem Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, wie es erforderlich ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Welche Ziele Ihres Arbeitgebers noch legitim sind und welche nicht mehr, kann nicht schematisch zusammengefasst werden; hierzu ist Ihr konkreter Fall und seine Umstände zu prüfen.

Die Klage gegen eine Änderungskündigung

Mit einer Änderungskündigungsschutzklage nehmen Sie die Kündigung und das geänderte Angebot unter „Vorbehalt der Rechtfertigung” an.

Die Änderungskündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang  bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Änderungskündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht, werden die einzelnen Änderungen im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes durch das Gericht geprüft. Sollte die soziale Rechtfertigung auch nur bei einem Punkt der geänderten Arbeitsbedingungen nicht vorliegen, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam.

Für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Änderungskündigungsschutzklage besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Falls nicht, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Für Sie liegt der Vorteil in der Annahme unter Vorbehalt darin, dass Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten und trotzdem die geänderten Arbeitsbedingungen gerichtlich überprüfen lassen können.

Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder nicht, das entscheiden Sie. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, kennen Sie Ihre Chancen. Nur ein Beispiel: Auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Verhandlungen um eine angemessene Abfindung häufig erfolgreich.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.