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Ausschlussfristen

Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses gibt es oft genug noch offene Ansprüche, seien es Urlaubstage oder Teile des letzten Gehalts. Zugleich ist man oftmals im neuen Arbeitsverhältnis oder anderweitig eingespannt, so dass leicht ein paar Wochen oder Monate ins Land gehen können.

Viele unserer Mandanten sind erstaunt, wenn wir sie über eine arbeitsrechtliche Besonderheit informieren: Sehr häufig bestimmt der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine im Verhältnis zu der Verjährungsfrist sehr viel kürzere Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen. Diese beträgt in der überwiegenden Zahl der Fälle drei Monate. Sind also beispielsweise seit der Nichtzahlung eines Gehaltes mehr als die drei Monate vergangen und wurde der Anspruch in dieser Zeit nicht juristisch korrekt geltend gemacht, ist der Anspruch in der Regel verfallen (Ausnahmen unten). Daher heißt eine solche Klausel Verfallfrist oder Ausschlussfrist. In Tarifverträgen kann die Frist sogar kürzer sein – oder auch länger wie im TV-L und TVöD mit sechs Monaten. Beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt, dass eine Ausschlussfrist auch mittelbar für das Arbeitsverhältnis greifen kann: Bestimmt Ihr Arbeitsvertrag, dass die Regelungen eines Tarifvertrags gelten und ist dort eine Ausschlussfrist geregelt, gilt diese ebenfalls für Sie!

Es ist daher nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr wichtig zu wissen, ob es eine solche Frist gibt und wie viel Zeit für die Geltendmachung offener Ansprüche zur Verfügung steht. Oft ist schnelles Handeln erforderlich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Bild eines Kalenders und einer Sanduhr

Definition

Als Ausschlussfrist, auch Verfallfrist genannt, wird im Arbeitsrecht eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche bzw. Rechte erlöschen.

Wann sind Ausschlussfristen (un-)wirksam?

Ausschlussfrist verpasst, kann man da noch etwas machen? Man kann zunehmend öfter! Denn eine Ausschlussfrist, die ihrerseits nicht den juristischen Spielregeln entspricht ist unwirksam und dann kann der Anspruch tatsächlich erst mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Insbesondere zwei Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass Ausschlussfristen zunehmend öfter unwirksam sind.

Das „Textformgebot“

Ausschlussfristen lauteten seit jeher in etwa so: „Wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.“ Schon immer musste der Arbeitnehmer seine Ansprüche allerdings nicht schriftlich in Form eines Briefes geltend machen, sondern konnte dies auch per Fax oder später per E-Mail tun.

Der Gesetzgeber beschloss, diesen Umstand deutlicher zu machen. Für nach dem 30.09.2016 geschlossene Arbeitsverträge muss es lauten: „wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten in Textform bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden“, denn ein Fax oder eine E-Mail sind im juristischen Sinne Textform und nicht die strengere Schriftform. Achtung: In Tarifverträgen darf es weiterhin wirksam „Schriftform“ heißen.

Alle mit solchen neueren Arbeitsverträgen ausgestatteten Arbeitnehmer sollten daher überprüfen, ob es in ihrem Arbeitsvertrag noch „Schriftform“ heißt. Es gibt zwar noch keine entsprechenden höchstgerichtlichen Urteile, jedoch müsste eine solche Ausschlussfrist in einem Individualarbeitsvertrag nach der Gesetzesänderung zugunsten des Arbeitnehmers unwirksam sein.

Zweitens: Das „Mindestlohngebot“

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 16.08.2014 in Kraft getreten und regelt einen allgemeinen Mindestlohn. Das Problem in Sachen Ausschlussfrist besteht darin, dass der Mindestlohn gesetzlich garantiert ist. Der Arbeitnehmer soll also immer in der Lage sein, diesen Mindestlohn zu verlangen. Unzulässig ist es daher, wenn ein Arbeitgeber diesen Anspruch ausschließt. Was aber, wenn der Arbeitnehmer „aktiv“ eine Ausschlussfrist verstreichen lässt? Im Ergebnis darf ihm der Mindestlohn auch dann nicht verloren gehen, so will es der Gesetzgeber.

Schon im Jahr 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer in die Irre geführt werden kann, wenn der Mindestlohnanspruch nicht ausdrücklich aus der Ausschlussklausel ausgenommen ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016, Az. 5 AZR 703/15).

Diese müsste also lauten: „(…) seine Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf den Mindestlohn geltend macht“ oder ähnlich. Geschieht dies nicht, kann die Ausschlussfrist vollständig unwirksam sein – also auch in Bezug auf höheren Lohnanspruch (!). Realistischerweise wird man das aber nur für Arbeitsverträge verlangen können, die nach dem Inkrafttreten des MiLoG geschlossen wurden. Achtung: Bei Ausschlussfristen in Tarifverträgen kann der über den Mindestlohn hinausgehende Anspruch wirksam ausgeschlossen sein.

Nach derzeitiger Rechtsprechung wirksam wäre eine Ausschlussfrist, in der es heißt: „Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers, die Kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (zB. AEntG, MiLoG, BetrVG, TVG).“

Drittens: Die Hemmung durch Vergleichsgespräche

Bietet der Arbeitgeber auf die außergerichtliche Forderung des Arbeitnehmers hin Gespräche über eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit an, können solche Vergleichsgespräche den Ablauf der Ausschlussfrist unterbrechen, wie es parallel für die Verjährung vorgesehen ist (§ 203 Abs. 1 BGB). Die Ausschlussfrist kann also trotzdem gewahrt sein, auch wenn sie nach reinem Zeitablauf bereits abgelaufen wäre und zwar nach § 203 Abs. 1 BGB solange, bis eine Partei die Verhandlungen abbricht.

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