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10. August 2016 / by kanzleiKerner

Neues Gesetz: Jetzt Ausschlussfrist ändern!

Der Gesetzgeber hat im Februar 2016 ein Gesetz mit einem langen Namen beschlossen (bei Interesse; externer Link), mit dem unter anderem § 309 Nr. 13 BGB geändert wird. Für Arbeitgeber ist dieses Änderungsgesetz überaus wichtig, denn sehr wahrscheinlich enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist, die zum Beispiel so lautet: „Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.“

Nahezu jeder, auch jeder von uns erstellte, Arbeitsvertrag enthält eine solche Klausel. Der Sinn dahinter: Durch den unwiderbringlichen Verfall so gut wie aller Ansprüche nach kurzer Zeit wird das Arbeitsverhältnis zügig abgewickelt und insbesondere Arbeitgeber profitieren von häufig verpassten Fristen bei der Geltendmachung ausstehenden Lohns.

Spannend an der Klausel ist das Wort „schriftlich“. Ein Test: Lesen Sie gerade einen im juristischen Sinne schriftlichen Blogbeitrag? Nein. Denn dieser Blogbeitrag steht Ihnen nur elektronisch, nicht aber auf Papier mit meiner Originalunterschrift zur Verfügung. Genau das bedeutet Schriftlichkeit im Sinne des Gesetzes. Das wissen Arbeitnehmer (und manche Arbeitgeber) nicht, wählten zur Geltendmachung in der Vergangenheit häufig trotzdem zufällig die richtige Variante, aber wie Sie sich denken können in jüngerer Vergangenheit zunehmend nicht mehr, Stichwort E-Mail.

Das ist für die meisten Arbeitnehmer nur scheinbar eine Stolperfalle. Der Gesetzgeber schützt Verbraucher, zu denen auch Arbeitnehmer zählen, und hat deshalb schon im Jahr 2002 geregelt, dass bei einem individuellen Arbeitsvertrag die “schriftliche Form” (Brief mit Unterschrift) auch durch telekomunikative Übermittlung (Fax, E-Mail) als gewahrt gilt, § 127 Abs. 2 BGB. Etwas anderes gilt nur für Tarifverträge, die ebenfalls so gut wie immer Ausschlussfristen enthalten.

Eine E-Mail oder ein Fax reichten also für die meisten Arbeitnehmer schon seit Jahren aus, um die Ausschlussfrist zu wahren. Mit dem neuen Gesetz soll dieser Umstand aber für die Arbeitnehmer klarer werden, was wiederum dem Arbeitgeber auf die Füße fällt.

Was ist neu?

Ab dem 01.10.2016 dürfen Ausschlussfristen keine strenge Form als die Textform vorschreiben. Die Formulierung “schriftlich geltend zu machen”, bedeutet aber Schriftform. Die Schriftform ist strenger als die Textform, die sowohl mit einem Brief als auch mit einer E-Mail oder einem Fax erfüllt ist (§ 126b BGB).

Das Wort “schriftlich” muss daher ersetzt werden gegen “in Textform” oder eine gleichbedeutende Formulierung. Geschieht das nicht, wird die Klausel wegen des eindeutigen Wortlauts des neuen § 309 Nr. 13 BGB für den Arbeitnehmer unwirksam sein, dieser kann dann seine Ansprüche bis zur Grenze der Verjährung geltend machen.

Müssen bestehende Arbeitsverträge angepasst werden?

Nein. Nach dem Gesetz ist die Neuerung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden (Art. 229 § 37 EGBGB n.F.). Für laufende Verträge bleibt die Formulierung „schriftlich geltend zu machen“ nach wie vor wirksam.

In meinem Unternehmen wird ein Tarifvertrag verwendet. Muss ich etwas tun?

Das neue Gesetz betrifft den Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hierunter fallen vorformulierte, individuell abgeschlossene Arbeitsverträge. Tarifverträge sind hiervon ausgenommen. Für Arbeitsverhältnisse, deren Arbeitsvertrag lediglich auf einen Tarifvertrag verweist, ändert sich also nichts. Anders in der eher seltenen Konstellation, dass nur auf bestimmte Bereiche eines Tarifvertrags oder einen branchen-/ortsfremden Tarifvertrag verwiesen wird: Hier muss die Klausel entsprechend angepasst werden.

Noch Fragen?

Haben Sie Fragen zu dem Thema Ausschlussfristen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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