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Betriebsübergang

Betriebsübergang

Sie beabsichtigen einen Betrieb oder einen Betriebsteil zu übernehmen?

Wirtschaftliches Denken und Handeln verlangt mitunter von Ihnen, grundlegende Entscheidungen über den Betrieb zu treffen. Hierzu kann es gehören, einen Betriebsübergang einzuleiten bzw. zu begleiten, sei es bei einen Inhaberwechsel oder ggf. in Kombination mit einem Unternehmensverkauf. Dieser Vorgang wiederum kann mit einer Standortverlegung einhergehen. Zwangsläufig entstehen mit derartigen Entscheidungen viele Fragen zu den Arbeitsverhältnissen.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber bei allen Fragen zu einem Betriebsübergang. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Welche Folgen ergeben sich bei einem Betriebsübergang?

Arbeitsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der familiengeführte Fachbetrieb an den Junior überschrieben wird oder ein Großunternehmen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (Teil-)Verkäufe vornimmt. Immer, wenn ein Betriebsübergang vorliegt, greift dieselbe Regelung: § 613 a BGB. Gäbe es sie nicht, würde sich – an einem einfachen Beispiel dargestellt – Folgendes ergeben:

Peter Schmidt ist Inhaber eines Fachgeschäfts mit einigen Angestellten. Er beschließt, sich zur Ruhe zu setzen und sein Unternehmen an Frank Müller zu verkaufen. Der Kaufvertrag wird geschlossen. Ohne eine gesetzliche Anordnung würden die Arbeitsverhältnisse allerdings nicht automatisch übergehen. Herr Schmidt hätte also Arbeitnehmer, aber keinen Betrieb – Herr Müller einen Betrieb, aber keine Arbeitnehmer. Zwar könnten die Beteiligten neue Arbeitsverträge schließen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die Arbeitnehmer in dieser Situation dem neuen Arbeitgeber in Verhandlungen strukturell unterlegen wären. Außerdem sollen ihnen nicht die erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten verloren gehen.

Daher wird über § 613 a BGB der sog. Besitzstand der von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer übertragen. Im Wesentlichen gilt Folgendes:

  • Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (= Das Arbeitsverhältnis geht über, “so wie es ist”.)
  • Wird das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, dürfen diese nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn, bei dem Erwerber besteht ebenfalls ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
  • Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang umfangreich über Grund und Folgen des Übergangs zu unterrichten.
  • Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen (= Arbeitnehmer können nicht gegen ihren Willen “mit verkauft” werden, der Erwerber tritt bei einem Widerspruch nicht in die Rechte und Pflichten dieses Arbeitsverhältnisses ein). Allerdings gehen Arbeitnehmer, die diesen Widerspruch geltend machen das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung mangels Beschäftigungsmöglichkeit ein.
Spielfiguren mit einem Würfel mit einem Paragraphen Symbol

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang kann nur vorliegen, wenn der Inhaber, also der Arbeitgeber, wechselt – umgekehrt ist aber nicht jeder Inhaberwechsel ein Betriebsübergang. Vereinfacht kann man sagen, dass ein Betriebsübergang vorliegt, wenn der Erwerber den Betrieb oder einen Teil davon (eine Abteilung) im Wesentlichen so übernimmt und fortführt, dass die wirtschaftliche Einheit gewahrt bleibt. Die Gerichte wenden hierzu ein „Sieben-Punkte-Schema“ an. Nicht alle Punkte müssen vorliegen, allerdings je mehr, desto eher liegt ein Betriebsübergang vor:

  • Die Art des Betriebs / Unternehmens bleibt gewahrt
  • Materielle Betriebsmittel werden übernommen (z.B. Gebäude, bewegliche Güter)
  • Immaterielle Betriebsmittel und vorhandene Organisation werden übernommen
  • Kundschaft und Lieferantenbeziehungen bleiben bestehen
  • Die Hauptbelegschaft wird weiterbeschäftigt
  • Es gibt keine nennenswerte Unterbrechung der Tätigkeit
  • Vor und nach dem Übergang werden im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten verrichtet

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird § 613 a BGB nicht angewendet. Die Arbeitnehmer sind dann weiterhin bei dem bisherigen Arbeitgeber angestellt und nicht vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt.

Kann das Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang gekündigt werden?

Gemäß § 613 a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges unwirksam. Eine Kündigung wegen Betriebsübergang liegt dann vor, wenn der Betriebsübergang für den Ausspruch der Kündigung die wesentliche Ursache war und andere sachliche Gründe, welche die Kündigung als solches rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen – vor allem aus betriebsbedingten – Gründen bleibt möglich.

Was gilt bei Arbeitgeberwechsel bei gleichzeitigem Standortwechsel?

Die Verlegung des Standortes schließt die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Wird allerdings ein Betrieb mehrere hundert Kilometer weit entfernt verlegt, dürfte es je nach Branche nicht möglich sein, die vorhandene Kundschaft und die Lieferantenbeziehungen zu halten. Auch die anderen Kriterien des „Sieben-Punkte-Schemas“ (siehe unter „Wann liegt ein Betriebsübergang vor?“) werden typischerweise mit zunehmender Entfernung weniger gegeben sein.

Die Rechtsprechung ist daher eher kritisch, bei Standortverlagerungen über weitere Entfernungen noch einen Betriebsübergang anzunehmen. Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an: Das Bundesarbeitsgericht hat schon eine Verlegung von Berlin nach Lyon und das Landesarbeitsgericht Hamburg eine Verlegung von Hamburg nach Irland als Betriebsübergänge eingeordnet.

Liegt kein Betriebsübergang vor, soll regelmäßig der alte Standort stillgelegt werden. Ist das der Fall, sind Sie vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen häufig verpflichtet, freie Arbeitsplätze im Unternehmen anzubieten, falls es solche freien Stellen gibt und das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Auf Umwegen können die Arbeitnehmer so doch wieder zu Ihrer Stelle kommen – wenn Sie bereit sind, umzuziehen.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Profis in Sachen Betriebsübergang und beraten seit vielen Jahren zu diesem Thema.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen im Fall eines Betriebsübergangs mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten zur Seite zu stehen. Und mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen dafür zu sorgen, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.