Was ist ein Betriebsübergang?

Die gesetzliche Grundlage für einen Betriebsübergang und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ist § 613 a BGB. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Erforderlich sind damit (1) ein Betriebsinhaberwechsel, (2) der Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles und zwar (3) durch Rechtsgeschäft. Der Begriff des rechtsgeschäftlichen Überganges ist weit zu verstehen; es ist nicht unbedingt erforderlich, dass zwischen dem Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber eine direkte rechtsgeschäftliche Verbindung besteht; es reichen, damit die Regelungen über einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB Anwendung finden, auch rechtsgeschäftliche Verbindungen über Dritte oder ein Bündel von Rechtsgeschäften mit mehreren Dritten aus.

Häufiger Streitpunkt im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Betriebsüberganges ist, ob der Übergang eines Betriebes oder eines Betriebsteiles erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes kommt es entscheidend darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität auf den neuen Inhaber übertragen wurde. Die Prüfung erfolgt auf Basis von sieben Einzelkriterien, namentlich (1) die Art des Unternehmens, (2) der Übergang materieller Aktiva, (3) der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, (4) die Übernahme der Belegschaft, (5) die Übernahme der Kundenbeziehungen (6) die Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit sowie (7) die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Keinem der Kriterien kommt ein Vorrang zu, es ist schon gar nicht erforderlich, dass alle Kriterien erfüllt sind. Die Feststellung der Identitätswahrung der wirtschaftlichen Einheit kann nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung und Gesamtabwägung erfolgen, was in der Praxis bei der Bewertung des Vorliegens eines Betriebsüberganges häufig zu Unsicherheiten geführt.

Arbeitgeberwechsel bei einem Betriebsübergang

§ 613 a BGB ist ein Schutzgesetz für die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer. Trotz des Wechsels des Betriebsinhabers sollen bei einem Betriebsübergang die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer und der von diesen erworbene Besitzstand erhalten bleiben. § 613 a BGB regelt deshalb bei einem Betriebsübergang zunächst, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt. Insoweit wird eine Vertragsübernahme kraft Gesetzes geregelt und auf Arbeitgeberseite findet ein Austausch der Vertragsparteien statt. Weil dem Arbeitnehmer jedoch nicht gegen seinen Willen mit dem neuen Inhaber ein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden soll, bestimmt § 613 a Abs. 5, 6 BGB auch, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber den Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang hierüber zu unterrichten haben und der Arbeitnehmer innerhalb von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Folge des Widerspruches ist, dass das Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber bestehen bleibt und nicht auf den neuen Inhaber übergeht. Dem Arbeitnehmer steht bei dem Betriebsübergang sozusagen ein Wahlrecht zwischen dem alten Arbeitgeber und dem neuen Inhaber des Betriebes als Vertragspartner zu, er muss jedoch auch berücksichtigen, dass durch den Übergang des Betriebes die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten Arbeitgeber entfallen sein und dieser dann das Arbeitsverhältnis unter Umständen berechtigt betriebsbedingt kündigen könnte.

Kann das Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang gekündigt werden?

Auch wenn häufig angenommen wird, dass im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang bzw. bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis von dem alten Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber nicht gekündigt werden kann, ist dieses falsch. Grundsätzlich schließt ein Betriebsübergang eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus und auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ist eine Kündigung möglich. Gemäß § 613 a Abs. 4 BGB ist lediglich eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges unwirksam, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt hiervon jedoch unberührt. Hintergrund ist, dass durch den Betriebsübergang die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers zwar nicht verschlechtert, aber auch nicht verbessert werden soll. Eine Kündigung wegen Betriebsübergang liegt dann vor, wenn der Betriebsübergang für den Ausspruch der Kündigung die wesentliche Ursache war und andere sachliche Gründe, welche die Kündigung als solches rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind.

Können bei Betriebsübergang Vertragsbedingungen geändert werden?

Ein weiterer verbreiteter Irrtum im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ist, dass Arbeitsvertragsbedingungen nicht bzw. nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang geändert werden können. Auch dieses ist, jedenfalls in dieser pauschalen Aussage, unzutreffend. Eine Veränderungssperre für Arbeitsbedingungen gilt nur insoweit, wie die Rechte und Pflichten bei dem bisherigen Arbeitgeber kollektivrechtlich, also durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt waren. Gibt es beim neuen Inhaber keine ablösenden Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, dann werden die zuvor kollektivrechtlich geregelten Rechte und Pflichten Inhalt des individuellen Arbeitsvertrages und dürfen auch nur dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Rechte und Pflichten dagegen, die bereits beim früheren Inhaber des Betriebes nur einzelvertraglich geregelt waren, können grundsätzlich auch vor Ablauf der Jahresfrist nach dem Betriebsübergang (zum Beispiel durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung) abgeändert werden.

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