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Fristlose Kündigung

Wer als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen will unterliegt vielen gesetzlichen Regelungen. Das müssen Sie wissen, damit die die fristlose Entlassung klappt.

Sei es, dass Ihnen ein strafbarer Vermögensdelikt zu Ihren Lasten, eine Konkurrenztätigkeit eines mit Betriebsgeheimnissen vertrauten Mitarbeiters oder eine massive Ausfälligkeit eines Mitarbeiters bekannt geworden ist – manchmal gibt es so schwerwiegendes pflichtverletzendes Verhalten eines Arbeitnehmers, das einen sofortigen Schlussstrich erfordert.

Der Gesetzgeber erkennt dies durchaus an. Allerdings wird durch die Gerichte auch in die Abwägung einbezogen, dass eine fristlose Kündigung für den betroffenen Mitarbeiter eine große Härte bedeutet. Unter anderem wird die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen und das wahrscheinlich ungerade Beendigungsdatum auf dem Arbeitszeugnis den Mitarbeiter für immer als „fristlos entlassen“ ausweisen.

Daher genügt für eine wirksame fristlose Kündigung nicht jeder Grund, sondern es muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen (§ 626 BGB).

In jedem Fall ist schnelles Handeln erforderlich, da eine fristlose Kündigung dem Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zugegangen sein muss. Dabei müssen Sie beachten, dass in dieser Zeit auch noch – sofern vorhanden – der Betriebsrat beteiligt werden muss.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchsetzung einer fristlosen Kündigung? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten bei allen Themen rund um fristlose Kündigung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. im Wir beantworten Ihre Fragen schnell und verlässlich und vertreten Ihre Interessen konsequent. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf.

Infografik "Gründe für eine frsitlose Kündigung"
Infografik "Gründe für eine frsitlose Kündigung"

Welches Verhalten ist als „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung anerkannt?

Auch wenn es im Fall einer fristlosen Kündigung immer auf den Einzelfall ankommt, haben die Gerichte inzwischen schon viele Fälle zu fristlosen Kündigungen entschieden. Daher können wir durch Auswertung dieser Rechtsprechung Fallgruppen ausmachen, die vermutlich von den Gerichten in Zukunft ähnlich entschieden werden.

So rechtfertigen Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers beinahe immer eine fristlose Kündigung (näher dazu hier). Dazu zählt im Ergebnis auch vorgetäuschte Krankheit, welche, wenn sie nachgewiesen werden kann, immer zur fristlosen Kündigung berechtigt (näher dazu hier). Auch unentschuldigtes Fehlen oder Selbstbeurlaubung in erheblichem Ausmaß (auf jeden Fall mehr als ein Tag) ist als wichtiger Grund anerkannt. Das gleiche gilt für Körperverletzungsdelikte zu Lasten des Arbeitgebers und häufig auch solche zu Lasten anderer Mitarbeiter.  Ferner ist eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit ein typischer Grund, der eine fristlose Kündigung begründen kann.

In Fällen grober Verletzung des Anstands können auch Äußerungen gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechende Entgleisungen können (nicht müssen) das Arbeitsverhältnis so nachhaltig stören, dass eine Fortsetzung dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Das gilt insbesondere für Vergleiche oder Gleichsetzungen mit den Verhältnissen im Dritten Reich.

Beispiele:

„Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen.“ gegenüber der Vorgesetzten und zwei Mitarbeiterinnen rechtfertigte die fristlose Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011, Az. 5 Sa 509/10)

„Nun werden Sie mal nicht so pissig.” gegenüber einem Kunden rechtfertigte die fristlose Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.1998, Az. 5 Sa 309/98)

Behauptung, der Arbeitgeber lüge wie gedruckt und wie er mit Menschen umgehe, da komme er (der Arbeitnehmer) sich vor wie im Dritten Reich rechtfertigte die fristlose Kündigung (LAG Hessen, Urteil vom 14.09.2010, Az. 3 Sa 243/10)

Welche Fristen sind zu beachten?

Im Fall einer fristlosen Kündigung gibt es zwei wichtige Fristen.

Wird die Kündigung nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen, ist sie in der Regel unwirksam (Argument: „Dann kann es ja so schlimm nicht gewesen sein.“).

Der Arbeitnehmer wiederum muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Mann hält Brief mit Kündigung

Gilt möglicher Sonderkündigungsschutz auch bei einer fristlosen Kündigung?

Ja, mögliche Zustimmungen oder Erlaubnisse zur Kündigung sind auch vor einer fristlosen Kündigung einzuholen.

Sofern Ihr Arbeitnehmer dem Sonderkündigungsschutz der schwerbehinderten Menschen bzw. den gleichgestellten Arbeitnehmern gemäß SGB IX unterliegt, ist die Zustimmung der zuständigen Behörde, in Niedersachsen dem Integrationsamt, einzuholen. Im Falle des Vorliegens einer Elternzeit oder des Schutzes einer schwangeren Arbeitnehmerin bzw. in Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin bedarf es der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde, in Niedersachsen den Gewerbeaufsichtsämtern.

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur außerordentlich, d.h. fristlos, möglich und bedarf der Zustimmung der anderen Betriebsratsmitglieder, die im Fall des Nichtvorliegens im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ersetzt werden kann.

Wann ist die Kündigung zugegangen?

Auch im Fall der fristlosen Kündigung gilt: Erst der Zugang der (schriftlichen) Kündigung kann eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen. Der Zugang einer Kündigung kann persönlich stattfinden, etwa bei einer Übergabe im Rahmen eines Gesprächs. Das Wort Zugang ist aber ein rechtlicher Fachbegriff, denn eine Kündigung kann im juristischen Sinn auch dann zugegangen sein, wenn der Arbeitnehmer sie überhaupt nicht in den Händen gehalten haben.

Wird das Schriftstück nämlich per Post, durch Boten oder von dem Kündigenden persönlich in den Briefkasten eingelegt, ist der Zugang erfolgt, sobald der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Ob und wann er dann auch tatsächlich Kenntnis nimmt, darauf kommt es nicht mehr an. Wenn man diesen Grundsatz streng durchhalten wollte, müsste jeder Arbeitnehmer permanent seinen Briefkasten überwachen, da er jederzeit potenziell die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Kündigungen hätte.

Um eine ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, wird jedoch bei Privatpersonen davon ausgegangen, dass diese unter normalen Umständen einmal am Tag ihren Briefkasten leeren und das auch nur, wenn mit Postsendungen zu rechnen ist. Nicht mit Postsendungen zu rechnen ist am späten Abend, eine um 22.00 Uhr eingelegte Kündigung geht deshalb erst am Folgetag zu. Nicht mit Postsendungen zu rechnen ist ferner am Sonntag, der Zugang erfolgt dann am Montag.

Was bewirkt eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also mit dem Moment des Zugangs des Kündigungsschreibens. Falls die fristlose Kündigung wirksam ist, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Entgelt mehr. Der Arbeitnehmer ist von dem Moment des Zugangs der Kündigung an von seiner Arbeitsverpflichtung entbunden.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber zu allen Themen rund um die fristlose Kündigung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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