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Zielvereinbarung + Gratifikation

Unter einer Zielvereinbarung versteht man eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, oft ein Jahr, zu erreichende betriebliche Ziele.

Eine Gratifikation bezeichnet eine zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gezahlte Zulage, die entweder an einen besonderen Anlass geknüpft ist (z.B. „echtes“ Weihnachtsgeld, siehe unter Urlaubs- + Weihnachtsgeld) oder an die Arbeitsleistung, hier insbesondere die Erreichung der vereinbarten Ziele. Diese Zahlung wird auch Bonus genannt.

Zweck der Zielvereinbarung ist die Motivation der Mitarbeitenden; als Leistungsanreiz wird ein Teil des Gehalts variabel gestaltet und von dem Erreichen der Ziele abhängig gemacht.

 

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Welche rechtlichen Folgen hat eine Zielfestlegung?

Im Arbeitsvertrag wird zumindest rahmenmäßig vereinbart, dass Anspruch auf Zahlung eines von Zielerreichungsgraden abhängigen Vergütungsbestandteiles (Bonus) besteht. Hier ist auch geregelt, ob die Konkretisierung der Ziele einvernehmlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgt oder ob die Ziele einseitig von dem Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens festgelegt werden können. Dieser so genannte unbestimmte Rechtsbegriff besagt, dass der Arbeitgeber bei der Zielfestlegung seinen Ermessensspielraum so ausüben muss, dass Ihre berechtigten Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Je nach Ausgestaltung ist auch bereits in der Rahmenvereinbarung die Höhe des erreichbaren Bonus, die prozentuale Gewichtung persönlicher und geschäftlicher Ziele und das Verfahren vorgegeben, so dass nur noch eine jährliche Konkretisierung der einzelnen Ziele erfolgt. Typische Anknüpfungspunkte sind messbare Faktoren wie persönliche Umsatzzahlen und Verkaufserfolge, weniger messbare Faktoren wie Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterführung und bei Unternehmenszielen wirtschaftliche Kennziffern wie der Umsatz oder Gewinn.

Ist eine Zielvereinbarung im Zielvereinbarungsgespräch oder einseitig durch den Arbeitgeber geschlossen bzw. vorgegeben worden, besteht bei Erreichen der Ziele ein Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Bonus.

Welche rechtlichen Folgen hat eine unterbliebene Zielfestsetzung?

Besteht im Arbeitsvertrag eine rahmenmäßige Vereinbarung, haben sie einen Anspruch darauf, dass auch eine konkrete Zielfestlegung erfolgt.

Sofern der Arbeitgeber im Rahmen der Zielvereinbarung nach billigem Ermessen die Ziele festzulegen hat und er dieses unterlässt, kann dies zu Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber führen.

Gleiches gilt, wenn die Ziele jährlich durch eine einvernehmliche Regelung konkretisiert werden sollen und die Konkretisierung der Zielvereinbarung aus Gründen unterbleibt, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

Was können wir für Sie tun?

Wir setzen Ihr gutes Recht durch!

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer zu allen Themen des Arbeitsrechts. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

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