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Überstunden + Mehrarbeit

Infografik von Überstunden

Überstunden bzw. Mehrarbeit sind Themen, die häufig in Zusammenhang mit einer Kündigung aufkommen. Nicht selten macht der klagende Arbeitnehmer für Sie als Arbeitgeber überraschend eine Rechnung auf und „präsentiert“ Ihnen eine Summe, die für nicht angeordnete oder Ihnen bekannte Mehrarbeit gezahlt werden soll.

Wir geben Ihnen schnell und verlässlich Auskunft darüber, ob Sie Forderungen Ihres Arbeitnehmers berechtigt zurückweisen können und wehren sie für Sie ab. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie individuell und helfen Ihnen, Ihre Position optimal durchzusetzen. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Erste Antworten auf Ihre Fragen

Welche Überstunden sind ausgleichspflichtig?

Lässt man die Möglichkeit außen vor, eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem Gehalt abzugelten – hier muss die Formulierung der aktuellen Rechtsprechung genügen – , gibt es drei Konstellationen, in denen für Überstunden Entgelt oder Freizeitausgleich gewährt werden muss: Entweder wurden die Überstunden angeordnet, trotz fehlender Anordnung geduldet oder im Nachhinein anerkannt und auf diese Weise gebilligt.

Eine Anordnung von Überstunden kann auch vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer so viel Arbeit zugewiesen wurde, dass er sie nur mit Überstunden bewältigen konnte; das hat aber wiederum der Arbeitnehmer nachzuweisen.

Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (Az. C 55/18) hat es Arbeitnehmern erleichtert, die Existenz geleisteter Mehrarbeit darzulegen – die oben genannten Voraussetzungen für die Ausgleichspflicht muss nach wie vor der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen. Der EuGH verlangte von den Arbeitgebern in diesem Urteil, ein System zu schaffen, mit welchem die täglich geleistete Arbeitszeit der Mitarbeitenden effektiv erfasst wird.

Die vor allem in größeren Betrieben gelebte elektronische Zeiterfassung (das frühere „Stempeln“) gehört hierzu. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber noch ausgestalten muss, wie Ihre Pflichten als Arbeitgebers konkret aussehen.

Wie sind Überstunden auszugleichen?

Überstunden, sofern sie angeordnet, geduldet oder gebilligt sind, sind ausgleichspflichtige Arbeitszeit. Zur Berechnung teilen Sie das monatliche Bruttogehalt durch 4,33. Das Ergebnis wird durch die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden geteilt. Als Ergebnis erhalten Sie den Stundenlohn, der – sofern keine Zuschläge anfallen – für Überstunden gezahlt wird.

In der Praxis häufiger ist allerdings der Freizeitausgleich („abbummeln“). Diese Handhabung ist rechtmäßig, wenn es (tarif-)vertraglich so geregelt ist oder eine entsprechende Einigung besteht.

Vertragliche Vereinbarungen, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, sind in dieser Pauschalität oft unwirksam. Zulässig kann eine solche Regelung dann sein, wenn eine bestimmte Anzahl an Überstunden als mit dem Gehalt abgegolten vereinbart wird; hier müssen aber die Verhältnisse stimmen und auch die Formulierung der Klausel muss einwandfrei sein.

Gibt es Zuschläge bei Überstunden?

Tarifverträge sehen mitunter Zuschläge auf die Vergütung von Überstunden vor, z.B. eine um 25 % höhere Vergütung. Hierfür gibt es aber keine gesetzliche Verpflichtung. Ausschließlich bei Nachtarbeit besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen oder angemessenen Freizeitausgleich, hier aber unabhängig von Überstunden.

Überstunden in Zusammenhang mit Kündigung

Können Überstunden nicht mehr abgebaut werden, z.B. bei einer fristlosen Kündigung oder wegen Krankheit, müssen diese Überstunden auch dann ausbezahlt werden, wenn eigentlich Freizeitausgleich vorgesehen ist.

Im Fall einer ordentlichen Kündigung können Sie die Überstunden in der Regel durch Freizeitausgleich dergestalt abbauen, als der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist unter Anrechnung der Überstunden (und des Urlaubs) freigestellt wird. Hierzu müssen Sie allerdings eine unwiderrufliche Freistellung erklären, die zudem klar und deutlich formuliert ist.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.