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Auflösungsantrag

Ein Kündigungsschutzprozess ist für Sie als leitender Angestellter zunächst genauso einzuordnen, wie es auch bei Arbeitnehmern in nicht leitender Funktion der Fall ist. Sehr häufig (ca. zu 80 %) enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, also einer Einigung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Selten geht es darum, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt wird, denn für gewöhnlich ist auch im „normalen“ Arbeitsverhältnis das gegenseitige Vertrauen nach dem Ausspruch der Kündigung zerstört. Erreicht wird allerdings regelmäßig die Zahlung einer Abfindung, mit welcher der Arbeitgeber Ihnen das Risiko der Unwirksamkeit seiner Kündigung „abkauft“.

Es gibt allerdings auch Arbeitnehmer, die trotz des Rechtsstreits sehr an ihrer Anstellung hängen und sich nicht auf etwaige Vergleichsangebote des Arbeitgebers einlassen. Im Fall eines Siegs im Kündigungsrechtsstreits kehren diese Arbeitnehmer wieder an ihren Arbeitsplatz zurück.

Spielfiguren mit einem Würfel mit einem Paragraphen Symbol

Andere Vorraussetzungen als bei normalem Arbeitnehmern

Durch das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten zur Zusammenarbeit gegeben sein muss, gibt es für den Arbeitgeber die Möglichkeit mit einem Auflösungsantrag, sich von dem Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit einer Kündigung ohne Begründung zu lösen.

An dieser Stelle ergibt sich eine Besonderheit im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens leitender Angestellter. Der Auflösungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von dem Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit einer Kündigung ohne Begründung zu lösen. Anlass für die Regelung ist das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten zur Zusammenarbeit gegeben sein muss.

Im Gegenzug muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen. Diese legt das Gericht fest, wobei die Abfindung nicht mehr als 12 bzw. je nach Alter und Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Bruttomonatsgehälter beträgt (§ 10 KSchG). Dies ist zugleich die Grenze, die als Abfindung für Sie realistischerweise verhandelt werden kann. Dies setzt aber natürlich voraus, dass Sie tatsächlich im Sinne des Gesetzes den strengen Maßstab des leitenden Angestellten erfüllen (hier Verlinkung auf neue Seite Begriff des leitenden Angestellten). Anderenfalls kann der Auflösungsantrag nicht wirksam gestellt werden und Sie können ggf. eine höhere Abfindung verhandeln.

Wie in jedem Arbeitsverhältnis gilt auch für Sie: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten.

Was wir für Sie tun können?

Selbstverständlich entscheiden Sie, ob Sie ein solches Verfahren führen möchten. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, können Sie Ihre Möglichkeiten realistisch bewerten.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten leitende Angestellte im Umgang mit Kündigungen und arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie kompetent zu begleiten und Ihre Interessen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.