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Betriebsteilschließung/ Abteilungsschließung

Welche Szenarien können sich ergeben und welche Perspektiven habe ich?

Wird angekündigt oder sickert über den „Flurfunk“ durch, dass Ihr Arbeitgeber einen Teil des Betriebs, z.B. Ihre Abteilung oder Filiale, schließen möchte, haben Sie plötzlich viele Fragen.

Allen voran wird Sie beschäftigen, ob Sie nun von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. Während eine vollständige Betriebsaufgabe die Kündigung sämtlicher Mitarbeitenden rechtfertigen kann, liegt der Fall bei einer teilweisen Betriebsaufgabe komplexer.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Als Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen wir Ihre Rechte und bewerten Ihre Situation, Wir erörtern mit Ihnen Ihre Chancen, erfolgreich gegen die eine Kündigung vorzugehen und eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung durchsetzen zu können.

Infografik zu den einzelnen Abteilungen eines Betriebes

Der Arbeitgeber plant die Schließung einer von mehreren Filialen / Niederlassungen

Größere Unternehmen verfügen häufig über mehrere Filialen, Niederlassungen oder Zweigstellen. Rechtlich gesehen wird es sich hierbei in der Regel nicht um  (eigenständigen) Betriebe, sondern um Betriebsteile handeln. Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Ist das der Fall, sind die Mitarbeitenden in Betriebsteil und restlichem Betrieb zusammenzuzählen, so dass häufig der Schwellenwert für die Erreichung des Kündigungsschutzes erreicht wird.

Beschließt Ihr Arbeitgeber, einen Teil des Betriebs in Form einer Filiale, Niederlassung oder Zweigstelle vollständig zu schließen, ist es grundsätzlich möglich, dass Sie von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. Selbstverständlich muss diese Kündigung jedoch rechtmäßig erfolgen und hierbei ist bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auch zu prüfen, ob Sie im verbleibenden Betrieb beschäftigt werden können. Ein weiterer wesentlicher Prüfungspunkt ist die korrekte Sozialauswahl, die nicht auf Betriebsteile oder -abteilungen beschränkt ist.

Übersteigt das prognostizierte künftige Arbeitsvolumen die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze, muss der Arbeitgeber bestimmte, in § 1 Abs. 3 KSchG genannte, Umstände der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer berücksichtigen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Die korrekte Sozialauswahl ist „eine Wissenschaft für sich“ und kann hier nur in Ansätzen dargestellt werden. Sie ist aus diesem Grunde auch fehleranfällig. Sollten Sie also eine betriebsbedingte Kündigung erwarten oder bereits erhalten haben, ist es im Regelfall sinnvoll, wenn Sie uns Ihre Kündigung zur Prüfung vorlegen.

Der Arbeitgeber plant die Schließung einer von mehreren Abteilungen

Es ist in der Arbeitsorganisation üblich, den Betrieb in mehrere Untergliederungen mit eigenem Aufgabenbereich aufzuteilen, um die Arbeit effektiver zu erledigen. Beschließt Ihr Arbeitgeber die Auflösung Ihrer Abteilung, ist zunächst danach zu fragen, ob die Aufgaben künftig wegfallen, extern erledigt werden sollen oder schlicht im Haus verlagert werden. Ist letzteres der Fall, fällt der Arbeitsplatz also nicht weg, sind Sie grundsätzlich (dann in einer anderen Abteilung) weiterzubeschäftigen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn durch Synergieeffekte insgesamt weniger Arbeit – bzw. die Arbeit durch weniger Mitarbeitende – zu erledigen ist.

Fällt Ihr Arbeitsplatz in der neuen Unternehmensorganisation weg, ist zunächst entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Sie Anwendung findet, was meistens der Fall ist. Sodann ist es grundsätzlich möglich, dass Sie von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. Selbstverständlich muss diese Kündigung jedoch rechtmäßig erfolgen. Einer von vielen Prüfungspunkten ist hier die korrekte Sozialauswahl, die nicht auf Betriebsteile oder -abteilungen beschränkt ist.

Übersteigt das prognostizierte künftige Arbeitsvolumen die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze, muss der Arbeitgeber bestimmte, in § 1 Abs. 3 KSchG genannte, Umstände der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer berücksichtigen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Die korrekte Sozialauswahl ist „eine Wissenschaft für sich“ und kann hier nur in Ansätzen dargestellt werden. Sie ist aus diesem Grunde auch fehleranfällig. Sollten Sie also eine betriebsbedingte Kündigung erwarten oder bereits erhalten haben, ist es im Regelfall sinnvoll, wenn Sie uns Ihre Kündigung zur Prüfung vorlegen.

Was können wir für Sie tun?

Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder nicht, das entscheiden Sie. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, kennen Sie Ihre Chancen.

Nur ein Beispiel: Auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Verhandlungen um eine angemessene Abfindung häufig erfolgreich. Es gilt jedoch auch: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten.

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.