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Freistellung des Arbeitnehmers

Die Freistellung eines Arbeitnehmers ist fast immer die unmittelbare Folge einer ausgesprochenen oder kurzfristig auszusprechenden Kündigung. Anlass ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer für den betrieblichen Ablauf untragbar geworden ist, sei es durch pflichtwidriges oder schlicht betriebsstörendes Verhalten oder dass es begründeten Anlass für Misstrauen dem Arbeitnehmer gegenüber gibt. All dies belastet oder zerstört das Vertrauen, welches für ein gelingendes Arbeitsverhältnis unabdingbar ist.

Dies sieht auch die Rechtsprechung so und gibt Ihnen als Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen das Recht, einen Arbeitnehmer freizustellen. Selbstverständlich ist dies jedoch nicht, denn der Anspruch, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis dieser Arbeit auch nachgehen zu dürfen ist ein Teil des Arbeitnehmer-Persönlichkeitsrechts. Ihre Interessen müssen dieses Recht also überwiegen.

Computer mit dem Wort Freistellung auf dem Monitor

Folgende Konstellationen können sich ergeben:

Freistellung im laufenden Arbeitsverhältnis

Die Freistellung als Entbindung von den Aufgaben ist nur zulässig, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Ist bislang keine Kündigung ausgesprochen, kann ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Daher ist es empfehlenswert, die Freistellung mit dem Ausspruch der Kündigung zu verbinden oder daran anzuschließen. Nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist überwiegen in der Regel Ihre Interessen an der Freistellung.

Differenzierter zu betrachten ist die Konstellation eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens.

Freistellung während eines Kündigungsschutzverfahrens

Nach dem Ausspruch einer Kündigung kann der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch als betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch nach § 102 BetrVG oder als allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus dem oben beschriebenen Persönlichkeitsrecht geltend machen.

Der erste Fall ist selten. Hier muss der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung widersprochen haben und der Arbeitnehmer daraufhin neben der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung verlangen. Dann allerdings sind Sie zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits verpflichtet.

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist häufiger und besteht, wenn die Kündigung unwirksam sein sollte, ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird und überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehen. Solche Interessen können etwa vorliegen, wenn konkret zu befürchten wäre, dass Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergegeben würden.

Urlaub und Überstunden in der Freistellung

Können Urlaub oder Überstunden nicht mehr abgebaut werden, z.B. bei einer fristlosen Kündigung oder wegen Krankheit, kann es passieren, dass der Resturlaub und die Überstunden auszuzahlen sind.

Das ist nicht der Fall, wenn Urlaub und Überstunden noch während der Kündigungsfrist durch Freizeitausgleich dergestalt abgebaut werden, als der Arbeitnehmer unter Anrechnung des Urlaubs und der Überstunden freigestellt wird. Das geht allerdings nur, wenn die Freistellung unwiderruflich erklärt wird, der Arbeitnehmer also sicher sein kann, nicht mehr zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden (Urteil des BAG vom 19.05.2009,  Az. 9 AZR 433/08). Außerdem muss hinreichend deutlich formuliert werden, was konkret in welchem Zeitraum abgebaut wird.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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