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Zeugnis

Das Arbeitszeugnis ist in der Regel das letzte Dokument, welches Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 Gewerbeordnung, GewO). Verlief das Arbeitsverhältnis zum Ende hin nicht glücklich, nutzen Arbeitgeber leider manchmal die Chance, „nachzutreten“. Selbstverständlich hat der Arbeitgeber aber bei der Formulierung keine freie Hand. Das Zeugnis muss nicht nur wahrheitsgemäß Auskunft über Ihre Arbeitsleistung geben, es muss darüber hinaus auch von verständigem Wohlwollen getragen sein.

Wie Ihnen sicher bekannt ist, gibt es für die Beurteilung von Arbeitszeugnissen Formulierungen, die Notenstufen entsprechen. Ein wirklich gutes Arbeitszeugnis erkennt man übrigens unter anderem daran, dass der Arbeitgeber nicht einfach die Formeln herunterleiert, sondern z.B. in Nebensätzen Ihre persönlichen Erfolge und herausragenden Eigenschaften würdigt.

Hand öffnet Briefumschlag mit einem Arbeitszeugnis

Wie Ihnen sicher bekannt ist, gibt es für die Beurteilung von Arbeitszeugnissen Formulierungen, die Notenstufen entsprechen.

 

Das Zeugnis muss nicht nur wahrheitsgemäß Auskunft über Ihre Arbeitsleistung geben, es muss darüber hinaus auch von verständigem Wohlwollen getragen sein.

Nichtsdestoweniger ist die Verwendung der Standardformeln natürlich relevant für die Beurteilung des Zeugnisses. Entspricht das erteilte Arbeitszeugnis einer Bewertung unterhalb der Notenstufe „glatte 3“ (befriedigend) und verlangen Sie daraufhin eine Verbesserung der Notenstufe, trägt Ihr ehemaliger Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass Ihre Arbeitsleistung schlechter als „3“ war.

Andersherum müssen Sie allerdings darlegen und beweisen, dass Ihre Arbeitsleistung besser als „3“ war. Leider fehlt es hierzu mitunter an den notwendigen Beweismitteln, sei es, weil sie im Betrieb zurückgeblieben sind oder etwaige Zeugen noch im Arbeitsverhältnis mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber stehen. Letzteres ist zwar kein Hinderungsgrund, solche Zeugen zu benennen, sie stehen jedoch in ihrem Aussageverhalten mitunter unter dem Druck des noch vorhandenen Arbeitsverhältnisses.

Aus diesen Gründen achten wir darauf, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, z.B. über eine Kündigung, das Zeugnis mit zu regeln. Liegt noch kein wörtlicher Entwurf vor – was der Idealfall wäre, aber praktisch selten umsetzbar ist – kann sich der Arbeitgeber hierbei zur Erteilung einer bestimmten Note verpflichten und / oder das Entwurfsrecht auf den Arbeitnehmer übertragen.

Was können wir für Sie tun?

Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber – auch kompromisslos. Seit über 20 Jahren ist Arbeitsrecht unser Spezialgebiet. In dieser Zeit haben wir hunderte Verfahren – gerichtliche wie außergerichtliche – erfolgreich geführt. Unser Selbstverständnis: Klare Kommunikation, schnelle Reaktionszeiten, verlässliche Auskünfte und konsequente Interessenvertretung.

Zu folgenden Einzelthemen können Sie sich hier bereits weitergehend informieren:

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.