Bei einem Personalabbau im Rahmen einer Umstrukturierung wird häufig eine Massenentlassungsanzeige erforderlich, hierneben sind verschiedene Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Wie der Name sagt, handelt es sich bei einer Massenentlassung um die Entlassung von mehreren, einer „Masse“ von Arbeitnehmern.
Genauer gesagt spricht man von einer Massenentlassung, wenn gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen eine in § 17 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) definierte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird.
In Betrieben mit 20 bis 60 Arbeitnehmern ab dem 6. Arbeitnehmer, in Betrieben unter 500 Arbeitnehmern ab dem 26. Arbeitnehmer oder ab 10 % der Belegschaft und in Betrieben ab 500 Arbeitnehmern bei mindestens 30 Arbeitnehmern. Bei unternehmensweiten Entlassungswellen kann man dabei von der Faustformel ausgehen: Ein Standort entspricht einem Betrieb, hier müssen also diese Schwellenwerte erreicht sein.