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Beteiligung bei Massentlassung

Bei einem Personalabbau im Rahmen einer Umstrukturierung wird häufig eine Massenentlassungsanzeige erforderlich, hierneben sind verschiedene Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Wie der Name sagt, handelt es sich bei einer Massenentlassung um die Entlassung von mehreren, einer „Masse“ von Arbeitnehmern.

Genauer gesagt spricht man von einer Massenentlassung, wenn gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen eine in § 17 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) definierte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird.

In Betrieben mit 20 bis 60 Arbeitnehmern ab dem 6. Arbeitnehmer, in Betrieben unter 500 Arbeitnehmern ab dem 26. Arbeitnehmer oder ab 10 % der Belegschaft und in Betrieben ab 500 Arbeitnehmern bei mindestens 30 Arbeitnehmern. Bei unternehmensweiten Entlassungswellen kann man dabei von der Faustformel ausgehen: Ein Standort entspricht einem Betrieb, hier müssen also diese Schwellenwerte erreicht sein.

Sie müssen eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern entlassen? Dann müssen Sie unter Umständen bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige einreichen.

Eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige ist Wirksamkeitsvoraussetzung für nachfolgende Kündigungen. Aufgrund einer Vielzahl von richterlichen Entscheidungen hat sich das Verfahren der Massenentlassungsanzeige zuletzt als “Stolperfalle” erwiesen. Besonders hohe Anforderungen hat die Rechtsprechung für das Verfahren der Konsultation des Betriebsrats im Rahmen einer Massenentalssung aufgestellt.

Ihnen werden im Fall einer Massenentlassung gegenüber einer „normalen“ Kündigung noch zusätzliche Pflichten auferlegt. Geschehen hier Fehler, kann die gesamte Charge an Kündigungen angreifbar sein. Es ist daher ratsam, solche Kündigungen sehr sorgfältig vorzubereiten, um den gekündigten Arbeitnehmern keine zusätzlichen Chancen im Kündigungsschutzverfahren zu bieten.

Holzecken mit Icons von Personen drauf

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten Arbeitgeber zu den Themen Personalabbau, Kündigung und Massenentlassung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat bei Massenentlassungen?

Durch die Einordnung als Massenentlassung sind Sie verpflichtet, die geplanten Entlassungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Das ergibt sich aus § 17 Absatz 2 KschG und ist ein „Mehr“ zur ohnehin vor jeder Kündigung bestehenden Pflicht, den Betriebsrat anzuhören.

Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, konstruktive Vorschläge zu machen, nach denen die Kündigungen vermieden oder die Folgen für die Betroffenen abgemildert werden können. Deshalb haben Sie insbesondere über die folgenden Punkte zu unterrichten:

  1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
  3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
  6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Das bedeutet unter anderem, dass die Gründe für die Entscheidung nachvollziehbar gemacht werden müssen. Die Beratungspflicht ist (erst) erfüllt, wenn eine ausreichende und abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt oder wenn Sie sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich verständigen.

Andersherum darf der Betriebsrat die Beratungen oder die Stellungnahme auch nicht unangemessen herauszögern, um den Arbeitnehmern weiterhin einen Anspruch auf Gehalt zu sichern; die Beratungen dürfen sogar vollständig unterbleiben, sollte der Betriebsrat versuchen, diese unangemessen zu verzögern. Einen Einigungszwang gibt es nicht. Verlaufen die Verhandlungen ergebnislos, dürfen sie beendet werden.

Briefe für Massenentlassungen

Fehlt die Stellungnahme des Betriebsrats, kann das zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen führen. Außerdem müssen Sie den Betriebsrat nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beteiligen. Diese Pflicht wird dadurch ausgelöst, dass die Rechtsprechung unter einer Massenentlassung die dort beschriebene „Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann” versteht.

Auch, aber nicht nur, im Fall einer Betriebsschließung. Auch hier ist die rechtzeitige und umfassende schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats verpflichtend, wobei wiederum über die Gründe der Massenentlassung, die Zahl und die Berufsgruppen der Arbeitnehmer und weitere Pflichtangaben sowie die ernsthafte Verhandlung  über einen Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG) zu nennen sind.

Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verdrängt dabei die Beteiligung nach § 17 KSchG nicht und zwar auch dann nicht, wenn der Betrieb stillgelegt und die Folgen durch einen Sozialplan geregelt werden.

Beide Beteiligungen sind eigenständig, auch wenn sie zur selben Sache stattfinden. Möglich ist allerdings die Verbindung der verschiedenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats, soweit es um dieselben Pflichten geht. Sie sollten hierbei jeweils genau bezeichnen, welche Pflichten Sie mit welcher Beteiligung erfüllen.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

 

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