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Betriebsstilllegung

Sie sind aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, Ihren Betrieb zu schließen oder möchten Ihre unternehmerische Tätigkeit aus Altersgründen nicht mehr fortführen und finden keinen Nachfolger? Die Betriebsschließung ist sowohl für Sie als Arbeitgeber oder Personalverantwortlicher wie auch für die von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer oft eine bittere Erfahrung.

Auf den zweiten Blick ist es allerdings mitunter nicht so einfach. Die Verhandlung von Aufhebungsverträgen, der Ausspruch von Kündigungen, aber auch das Ausloben von Leistungsprämien oder Anreizprogrammen bis zur Schließung, um die Belegschaft weiterhin zu motivieren, und letztlich eine gute Kommunikation nach innen und außen, sind Themen, die beachtet und professionell abgewickelt werden müssen.

Aber was ist in dieser Situation richtig?

Wir beraten und vertreten Sie bei allen Themen rund um eine Betriebsstilllegung. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Drei verschiedenfarbige Helme auf den Boden

Was ist der Unterschied zwischen einer Betriebsschließung und einem Betriebsübergang?

Eine Betriebsschließung ist die endgültige Schließung des Betriebs, im Fall des Betriebsübergangs wird der Betrieb an einem Übernehmer – ggf. in Verbindung mit einem Standortwechsel und gewissen Umstrukturierungen – verkauft. Im Fall des Betriebsübergangs regelt § 613 a BGB, dass Ihr Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen auf den Erwerber übergeht.

Wann liegt eine Betriebsschließung vor (und wann nicht)?

Eine Betriebsschließung liegt nur vor, wenn Sie die ernstliche Absicht haben, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, aber nicht unerhebliche, Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Eine temporärer Unterbrechung der Produktion, wie sie z.B. im Rahmen der Corona-Krise vielfach stattgefunden hat, genügt hierfür nicht, wenn die auch nur unbestimmte Absicht besteht, den Betrieb wieder aufzunehmen.

Über die ernstliche Absicht hinaus muss die beabsichtigte Stilllegung außerdem greifbare Formen angenommen haben. Sie müssen sich also auch praktisch so verhalten, dass seine Absicht erkennbar wird. Dies kann durch Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, der Kündigung des Mietverhältnisses und / oder dem Verkauf von Interieur geschehen. Der ernstliche Entschluss muss dabei im Zeitpunkt der Kündigungen vorgelegen haben – und im Streitfall von Ihnen nachgewiesen werden.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz – wie meistens – auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, müssen Sie mitunter sehr genau erläutern können, wann und wie es zu der Entscheidung kam und dass tatsächlich nicht geplant ist, den Betrieb nur zeitweilig einzustellen. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, entsprechende Belege zu Beweiszwecken vorzuhalten.

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.