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Verfahren Integrationsamt

Das Verfahren vor dem Integrationsamt kann Sie betreffen, wenn Sie schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer sind. Als solcher genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Die wichtigste Auswirkung dieses Schutzes ist, dass jede Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines einem Schwerbehinderten gleichstellten Menschen der vorherigen (!) Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Holt der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht ein, ist die Kündigung nichtig.

Frau hält zwei Puzzleteile mit den Worten Integrationsamt in der Hand

Wie läuft das Verfahren ab?

Sollten Sie in Hannover (Stadt oder Region) arbeiten, ist das Integrationsamt in Hildesheim für die Bearbeitung Ihres Falls zuständig. Sollte sich Ihr Arbeitgeber an dieses Amt wenden bzw. gewandt haben, wird das Integrationsamt den geschilderten Sachverhalt prüfen und Sie und falls vorhanden auch den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung anhören. Hierbei ist sinnvoll, sich für die Erstellung der eigenen Stellungnahme fachkundig beraten zu lassen, denn die Prüfung des Integrationsamts folgt einem bestimmten Schema.

So hat das Integrationsamt unter Berücksichtigung Ihres besonderen Kündigungsschutzes abzuwägen, ob die Belange des Arbeitgebers oder Ihre Belange schwerer wiegen. Dem Arbeitgeber kann hier beispielsweise vorgehalten werden, wenn er kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt hat.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Das Integrationsamt soll eine Entscheidung binnen eines Monats bzw. im Fall einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung binnen zwei Wochen treffen. Daher müssen Sie eine etwaige Stellungnahme recht zügig abgeben.

Eine weitere Frist muss Ihr Arbeitgeber einhalten: Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen, eine fristlose Kündigung unverzüglich.

Möchten Sie sich gegen die Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Kann man gegen die Entscheidung des Integrationsamts vorgehen?

Ja.  Die Entscheidung des Integrationsamts kann mit Widerspruch bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Hierbei raten wir unbedingt zu professioneller Unterstützung, da durch das Zusammentreffen von Kündigungsschutzverfahren und Verwaltungsverfahren wichtige Fristen und Verfahrenshandlungen zu beachten sind, um Ihre Rechte zu wahren. Wir haben bereits viele solcher Verfahren begleitet und Entscheidungen des Integrationsamts erfolgreich angefochten.

Was können wir für Sie tun?

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten.

 

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Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.