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Rechte bei Betriebsübergang

Sind Sie von einem Inhaberwechsel, Unternehmensverkauf oder – womöglich zeitgleich – einer Standortverlegung betroffen, haben Sie plötzlich viele Fragen. Was geschieht mit dem Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang? Kann Ihnen bei einer Verlegung des Betriebssitzes gekündigt werden?

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Als Anwälte für Arbeitsrecht prüfen wir Ihre Rechte anhand der Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung. Wir erläutern und bewerten Ihre Situation, lesen zwischen sowie hinter den Zeilen und erörtern mit Ihnen Möglichkeiten sowie Risiken.

Illustration zu den verschiedenen Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang

Welche Folgen ergeben sich bei einem Betriebsübergang?

Arbeitsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der familiengeführte Fachbetrieb an den Junior überschrieben wird oder ein Großunternehmen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (Teil-)Verkäufe vornimmt.

Immer, wenn ein Betriebsübergang vorliegt, greift dieselbe Regelung: § 613 a BGB. Die Norm dient Ihren Interessen.

Gäbe es sie nicht, würde sich – an einem einfachen Beispiel dargestellt – folgendes ergeben:

Peter Schmidt ist Inhaber eines Fachgeschäfts mit einigen Angestellten. Er beschließt, sich zur Ruhe zu setzen und sein Unternehmen an Frank Müller zu verkaufen. Der Kaufvertrag wird geschlossen. Ohne eine gesetzliche Anordnung würden die Arbeitsverhältnisse allerdings nicht automatisch übergehen. Herr Schmidt hätte also Arbeitnehmer, aber keinen Betrieb – Herr Müller einen Betrieb, aber keine Arbeitnehmer. Zwar könnten die Beteiligten neue Arbeitsverträge schließen, der Arbeitnehmer ist in einer solchen Situation allerdings strukturell unterlegen. Der Kündigungsschutz würde unterlaufen, Herr Müller hätte er gute Möglichkeiten, schlechtere Löhne durchzusetzen und die erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten der Arbeitnehmer wären ebenfalls verloren.

 

§ 613 a BGB verhindert ein solches Ergebnis und schützt die Arbeitnehmer in gewissen Grenzen vor einer Verschlechterung ihres Besitzstandes, vor allem dem Verlust ihrer Betriebszugehörigkeitszeiten. Im Wesentlichen gilt Folgendes:

  • Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (= Das Arbeitsverhältnis geht über, “so wie es ist”.)
  • Wird das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, dürfen diese nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn, bei dem Erwerber besteht ebenfalls ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
  • Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang umfangreich über Grund und Folgen des Übergangs zu unterrichten.
  • Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen (= Arbeitnehmer können nicht gegen ihren Willen “mit verkauft” werden, der Erwerber tritt bei einem Widerspruch nicht in die Rechte und Pflichten dieses Arbeitsverhältnisses ein).

Auf unser Beispiel bezogen müssten Sie also vor dem Betriebsübergang entweder von Peter Schmidt oder Frank Müller ordnungsgemäß unterrichtet werden. Widersprechen Sie dem Betriebsübergang bezogen auf Ihr Arbeitsverhältnis, bleiben Sie bei dem bisherigen Arbeitgeber und gehen das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung mangels Beschäftigungsmöglichkeit ein. Widersprechen Sie nicht, geht das Arbeitsverhältnis auf den neuen Arbeitgeber „so wie es ist“ über.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang kann nur vorliegen, wenn der Inhaber, also der Arbeitgeber, wechselt – umgekehrt ist aber nicht jeder Inhaberwechsel ein Betriebsübergang. Vereinfacht kann man sagen, dass ein Betriebsübergang vorliegt, wenn der Erwerber den Betrieb oder einen Teil davon (eine Abteilung) im Wesentlichen so übernimmt und fortführt, dass die wirtschaftliche Einheit gewahrt bleibt. Zugegeben, jetzt wissen Sie nicht viel genauer als vorher, was ein Betriebsübergang ist. Die Gerichte helfen mit einem „Sieben-Punkte-Schema“. Nicht alle Punkte müssen vorliegen, allerdings je mehr, desto eher liegt ein Betriebsübergang vor:

  • Die Art des Betriebs / Unternehmens bleibt gewahrt
  • Materielle Betriebsmittel werden übernommen (z.B. Gebäude, bewegliche Güter)
  • Immaterielle Betriebsmittel und vorhandene Organisation werden übernommen
  • Kundschaft und Lieferantenbeziehungen bleiben bestehen
  • Die Hauptbelegschaft wird weiterbeschäftigt
  • Es gibt keine nennenswerte Unterbrechung der Tätigkeit
  • Vor und nach dem Übergang werden im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten verrichtet

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird § 613 a BGB nicht angewendet. Sie sind dann weiterhin bei dem bisherigen Arbeitgeber angestellt und nicht vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt.

Kann das Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang gekündigt werden?

 

Gemäß § 613 a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges unwirksam. Eine Kündigung wegen Betriebsübergang liegt dann vor, wenn der Betriebsübergang für den Ausspruch der Kündigung die wesentliche Ursache war und andere sachliche Gründe, welche die Kündigung als solches rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen – vor allem aus betriebsbedingten – Gründen bleibt möglich.

Was gilt bei Arbeitgeberwechsel bei gleichzeitigem Standortwechsel?

Die Verlegung des Standortes schließt die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Wird allerdings ein Betrieb mehrere hundert Kilometer weit entfernt verlegt, dürfte es je nach Branche nicht möglich sein, die vorhandene Kundschaft und die Lieferantenbeziehungen zu halten. Auch die anderen Kriterien des „Sieben-Punkte-Schemas“ (siehe unter „Wann liegt ein Betriebsübergang vor?“) werden typischerweise mit zunehmender Entfernung weniger gegeben sein. Die Rechtsprechung ist daher eher kritisch, bei Standortverlagerungen über weitere Entfernungen noch einen Betriebsübergang anzunehmen. Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an: Das Bundesarbeitsgericht hat schon eine Verlegung von Berlin nach Lyon und das Landesarbeitsgericht Hamburg eine Verlegung von Hamburg nach Irland als Betriebsübergänge eingeordnet.

Liegt kein Betriebsübergang vor, soll regelmäßig der alte Standort stillgelegt werden. Ist das der Fall, sind Sie vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen häufig verpflichtet, freie Arbeitsplätze im Unternehmen anzubieten, falls es solche freien Stellen gibt und das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Auf Umwegen können die Arbeitnehmer so doch wieder zu Ihrer Stelle kommen – wenn Sie bereit sind, umzuziehen.

Was können wir für Sie tun?

Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber – auch kompromisslos. Seit über 20 Jahren ist Arbeitsrecht unser Spezialgebiet. In dieser Zeit haben wir hunderte Verfahren – gerichtliche wie außergerichtliche – erfolgreich geführt. Unser Selbstverständnis: Klare Kommunikation, schnelle Reaktionszeiten, verlässliche Auskünfte und konsequente Interessenvertretung.

 

Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Und da uns auch Kostentransparenz wichtig ist, haben wir Ihnen erste Informationen dazu hier zusammengestellt.