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Beteiligung Betriebsrat bei Kündigungen

Ein bestehender Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). Ausgenommen sind lediglich Kündigungen leitender Angestellter, wobei im Fall von Zweifeln, ob es sich um einen „echten“ leitenden Angestellten handelt, auch hier eine Anhörung ratsam sein kann. Von der Beteiligungspflicht sind auch Änderungskündigungen umfasst. Für die ordnungsgemäße Anhörung sind Sie beweispflichtig, wobei bei einem Verstoß gegen diese Norm die Kündigung selbst dann nichtig ist, wenn der Betriebsrat nachträglich sein Einverständnis mit der Kündigung erklärt. Es ist daher sehr wichtig, diese Vorschrift ernst zu nehmen. Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung einer formell richtigen Betriebsratsanhörung?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber bei der Betriebsratsbeteiligung vor Ausspruch einer Kündigung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen, mit denen wir Ihre Interessen konsequent vertreten. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Infografik über Kündigungen, wann der Betriebsrat mit angehört werden muss

Vor der Kündigung gibt es diverse inhaltliche und formelle Voraussetzungen bei der zwingend erforderlichen Betriebsratsanhörung zu beachten.

Zu welchem Zeitpunkt muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Die Anhörung muss vor dem Ausspruch der Kündigung beendet sein. Es ist nicht erforderlich, die Kündigung sofort nach Beendigung des Verfahrens auszusprechen, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kündigung jedoch nicht allzu lange nach der erfolgten Anhörung erfolgen.

Wie verläuft das Anhörungsverfahren?

Sie müssen dem Betriebsrat eingangs die erforderlichen Angaben über den Kündigungssachverhalt, insbesondere die Person des zu Kündigenden und die Kündigungsgründe, übermitteln. Hierbei dürfen Sie nicht pauschale oder schlagwortartige Floskeln verwenden, sondern müssen den Sachverhalt konkret beschreiben. Das gilt im Besonderen für eine fristlose Kündigung. Im Fall einer Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers gehört hierzu, die Fehlzeiten und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen im Betriebsablauf darzustellen. Im Fall einer Änderungskündigung muss darüber hinaus auch der Inhalt des Änderungsangebots mitgeteilt werden.

Der Betriebsrat entscheidet sodann darüber, ob er Stellung nehmen möchte. Mit dieser Stellungnahme kann der Betriebsrat Bedenken gegen die Kündigung vorbringen. Soweit es möglich und erforderlich ist, soll der Betriebsrat den zu kündigenden Arbeitnehmer anhören.

Die jeweiligen Fristen sind in § 102 Abs. 2 BetrVG dargestellt: Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Diese Frist ist grundsätzlich nicht abkürzbar, es sei denn, der Betriebsrat gibt eindeutig zu erkennen, dass er sich nicht mehr äußern wird.

Welche Auswirkungen hat ein Widerspruch des Betriebsrats?

Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn aus Sicht des Betriebsrats einer der Tatbestände des § 102 Abs. 3 gegeben ist. Das ist der Fall, wenn

  1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
  2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG (Auswahlrichtlinien) verstößt,
  3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
  4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Möchte der Betriebsrat auf dieser Grundlage einen Widerspruch erklären, muss er über die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes hinaus konkrete Ausführungen machen. Im Fall des schriftlichen und fristgerechten Widerspruchs sind Sie gehalten, diesen Widerspruch dem Arbeitnehmer zugleich mit der Kündigung zu übergeben. Erhebt der Arbeitnehmer sodann Kündigungsschutzklage, müssen Sie auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Durch einstweilige Verfügung kann das Gericht Sie von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbinden, wenn

  1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
  2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
  3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Kündigungsgründe, zu denen keine Anhörung erfolgt ist

Kündigungsgründe, zu denen der Betriebsrat nicht angehört wurde, können grundsätzlich nicht dafür verwendet werden, im Kündigungsschutzprozess die Kündigung zu stützen. Lediglich solche Gründe, die die dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe lediglich ergänzen, ohne den Kündigungssachverhalt wesentlich zu verändern, können nachgeschoben werden. Ausgenommen sind solche Gründe, die zwar vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind, die Ihnen allerdings nicht bekannt waren – hierzu ist der Betriebsrat vor der Nachschiebung im Prozess anzuhören.

Frau hält Schild mit dem Wort Betriebsrat

Was können wir für Sie tun?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, das von Ihnen gewünschte Ergebnis mit klarer Kommunikation und schnellen Reaktionszeiten umzusetzen. Sie profitieren von unserer Erfahrung und unserem Fachwissen. Denn unser Anliegen ist, Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

 

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