Was ist unter Berufsbildung zu verstehen?

Berufsbildung beschreibt im Allgemeinen die Wissensvermittlung praktischer Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse, um einen Beruf ausüben zu können. Im Besonderen ist unter Berufsbildung im Sinne des deutschen Arbeitsrechts die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die darauf gerichtet sind berufliche Aus- und Fortbildung zu ermöglichen. Dies wird insbesondere durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Welche Bereiche umfasst die Berufsbildung?

Nach § 1 Abs. 1 BBiG umfasst die Berufsbildung die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Demnach unterliegt die Berufsbildung einem Konzept, dass sich in drei unterschiedliche Phasen einteilen lässt. Die Berufsausbildungsvorbereitung stellt die einleitende Phase dar, die der Vermittlung von praktischen und theoretischen Kenntnissen dient und an ein bereits vorgezeichnetes Berufsbild heranführen soll.

Die Berufsausbildungsphase ist die Hauptphase der Berufsbildung. Eine vorgegebene Ausbildungsstruktur führt zur Vermittlung notwendiger Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die für die Ausübung eines qualifizierten Berufs erforderlich sind. Das deutsche Berufsbildungssystem (duale Berufsausbildung) nimmt international eine Vorreiterrolle ein. Dieses System vermittelt die praktischen Fertigkeiten in einem Betrieb und parallel dazu die theoretischen Kenntnisse in einer Berufsschule bzw. im tertiären Bereich an einer Berufsakademie.

Die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung bilden dann die Abschlussphase, die dazu dient, die angeeignete Berufsbildung in Teilbereichen zu spezialisieren oder das Aufgreifen eines vollkommen anderen Berufsbildes zu ermöglichen. Die §§ 68 ff. BBiG regeln die Voraussetzungen für solche Maßnahmen.

Welche Einrichtungen stellen die Berufsbildung sicher?

Die Berufsbildung wird gem. § 71 BBiG:

  • in Berufen der Handwerksordnung durch die Handwerkskammer
  • in nichthandwerklichen Gewerbeberufen durch die Industrie- und Handelskammer
  • in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch die Landwirtschaftskammer
  • für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege durch die jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen
  • für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung durch die jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern
  • für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe durch die für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern

geleitet und nach § 76 BBiG überwacht.

 

Welche Befugnisse kommen den jeweiligen Kammern zu?

Die jeweiligen Kammern haben folgende Befugnisse:

  • Sie haben die Entscheidungsbefugnis über etwaige Verkürzungen oder Verlängerungen der Berufsbildungszeit (§ 8 BBiG) sowie über die Zulassung von Auszubildenden zur Abschlussprüfung (§§ 43, 44, 45 BBiG) bzw. zu Fortbildungsprüfungen wie die Meisterprüfung (§§ 53-57 BBiG)
  • Sie üben eine Kontrollfunktion aus, die darin besteht, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsbildung zu sorgen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG)
  • Sie üben gegenüber Auszubildenden und Ausbildern eine Beratungsfunktion aus; hierfür stellen sie Berufsbildungsberater zur Verfügung (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG)
  • Sie führen das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse (§§ 34 ff BBiG)
  • Sie haben die Prüfungskompetenz ob, die Berufsbildungsstätten und Ausbilder die notwendige Eignung verfügen ( §§ 27, 28 BBiG)
  • Sie erlassen Prüfungsordnungen und errichten Prüfungsausschüsse (§§ 47, 39 BBiG)
  • Sie führen Zwischen-, Abschluss- sowie Meisterprüfungen durch (§ 37 BBiG)

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