Damit Lohnfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geleistet werden kann, muss Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit vorliegen, ohne dass ein Verschulden zu verzeichnen ist. Eine Krankheit im medizinischen Sinne liegt vor, wenn ein regelwidriger Körper- und Gesundheitszustand festgestellt wird (vgl. BAG v. 26.07.1989 – 5 AZR 301/88). Wer zu einer Risikogruppe gehört, ist jedoch nicht krank. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht damit grundsätzlich nicht.
Etwas anderes könnte jedoch dann gelten, sofern ein Arbeitnehmer beispielsweise seelisch stark unter der Situation leidet. Wenn ein Arzt hierzu feststellt, dass der psychische Gesundheitszustand zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, kann er ihn krankschreiben.
Ärzte müssen bei der Prüfung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, allerdings besondere Sorgfalt an den Tag legen und sich an die Vorgaben aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie halten. Die bloße Angst sich anzustecken, auch bei einer Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe, rechtfertigt keine Krankschreibung.
Ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 5 EntgFG besteht auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.