Im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind eine ganze Reihe von Regelungen zur Kurzarbeit zu Gunsten der betroffenen Unternehmen und der Arbeitnehmer angepasst worden, um den Zugang zu erleichtern.
Dieses erfolgte insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 in Verbindung mit der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit vom 25.03.2020 (KugV), angepasst durch mittlerweile vier Verordnungen zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung zuletzt am 15.09.2021. Aktuell gelten die Anpassungen und Erleichterungen über die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) vom 30.11.2021 befristet bis zum 31.03.2022, soweit Kurzarbeitergeld spätestens im März 2021 erstmals erhalten wird. Sie werden voraussichtlich noch einmal bis 30.06.2022 verlängert. Hierbei handelt es sich unter anderem um folgende Maßnahmen:
Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wurden herabgesetzt. Während bislang ein Drittel der Belegschaft mit einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sein musste, wurde diese Schwelle herabgesetzt. Betriebe können abweichend von § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Entgeltausfall von 10 Prozent betroffen sind (§ 2 Z. 1 KugverlV).
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten zur Vermeidung des Arbeitsausfalls wird entgegen § 96 Abs. 4 S. 2 Z. 3 SGB III verzichtet (§ 2 Z. 2 KugverlV).
Die Beiträge zur Sozialversicherung, die im Normalfall allein von dem Arbeitgeber zu tragen sind, werden gemäß der KugverlV für Arbeitsausfälle für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2022 dem Arbeitgeber auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit zu 50% erstattet (§ 3 KugverlV).
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können gemäß § 4 KugverlV ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Zwischenzeitlich galten durch das „Sozialschutz-Paket I“ und das „Sozialschutz-Paket II“ unter anderem Lockerungen bei der Hinzuverdienstgrenze bei Kurzarbeit. Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebentätigkeiten wurde der entsprechende Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die bisherige Vergütung nicht übersteigt (Art. 2 Sozialschutz-Paket I und Art. 1 Sozialschutz-Paket II). Diese Regelungen sind jedoch weitgehend entfallen, allerdings bleibt das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bis 31.03.2022 vollständig von der Anrechnung befreit (§ 421c Abs. 1 SGB III).
Es gibt zudem Erleichterungen bei der Bezugsdauer. Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits im Jahr 2019 entstanden ist, wurde gemäß der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 16.04.2020 (KugBeV) die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 21 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2020. Ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden, wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gemäß der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 12.10.2020 (2. KugBeV) auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021. Ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden, wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gemäß der KugverlV vom 30.11.2021 ebenfalls auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.03.2022. Mit diesen Regelungen wird verhindert, dass Arbeitnehmer, die gegenwärtig von einem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise betroffen sind, vom Kurzarbeitergeld hierfür aus dem Grund ausgenommen wären, weil sie schon vorab Kurzarbeitergeld bezogen haben und die eigentliche 12-monatige Bezugsdauer abgelaufen ist.
Es gelten zudem weitergehende Maßnahmen, um soziale und wirtschaftliche Härten für Arbeitnehmer abzufedern, insbesondere wurde der Leistungssatz beim Kurzarbeitergeld für von der Corona-Krise besonders betroffene Arbeitnehmer wurde angehoben. Arbeitnehmer, deren Entgeltsausfall mindestens 50 % betrifft, erhalten bis längstens zum 31.03.2022 ab dem 4. Bezugsmonat 70 % (sofern ein Kind mit in dem Haushalt lebt 77 %) und ab dem 7. Bezugsmonat 80 % (sofern ein Kind mit in dem Haushalt lebt 87 %) des pauschalierten Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist auch hier, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld spätestens am 31.03.2021 entstanden ist.