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30. September 2022 / by Kanzlei Kerner

Neues bei der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit

Mit seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az. C 55/18) – dem sogenannten Stechuhr-Urteil – hat der europäische Gerichtshof (EuGH) für einigen Wirbel in der europäischen Arbeitswelt gesorgt. Der EuGH hatte geurteilt, Arbeitgeber seien zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. In diesem Fall kehrt sich die Beweislastumkehr für den Nachweis der Existenz von Überstunden um, welche ursprünglich bei dem Arbeitnehmer lag. Das BAG hatte in seinem Urteil vom 04.05.2022 (Az. 5 AZR 359/21) das Urteil des EuGH zunächst mangels Umsetzung in deutsches Recht etwas relativiert (wir berichteten hier). Nun jedoch hat das BAG in einem aktuelleren Beschluss das EuGH-Urteil konsequent umgesetzt (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Dies dürfte das vorläufige Ende der Vertrauensarbeitszeit bedeuten.

Aber der Reihe nach:

Anlass des Urteils war ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Betriebsrat war der Auffassung, ein Initiativrecht hinsichtlich der Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassung zu besitzen. Hintergrund ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), welches dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber verschiedene Informations- und Beteiligungsrechte einräumt. Die höchste Stufe der Beteiligung ist die betriebliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BetrVG. Diese betrifft z.B. folgende Bereiche:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

Zwar fällt die Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassung unter den letzten Punkt, also die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Mitbestimmungsrecht ist jedoch nicht zu verwechseln mit Initiativrecht: Das Mitbestimmungsrecht räumt dem Betriebsrat Rechte ein, wenn der Arbeitgeber einen der genannten Bereiche „angeht“. Ein Initiativrecht würde bedeuten, dass der Betriebsrat die Initiative ergreifen und damit maßgeblich bestimmen kann, ob ein bestimmter Bereich im Betrieb überhaupt geregelt wird. Hierzu schweigt das Gesetz.

Gleichwohl nahm der Betriebsrat die Initiative zur Regelung der elektronischen Arbeitszeiterfassung auf, scheiterte aber an dem Arbeitgeber, der diese nicht einführen wollte. Nach älterer Rechtsprechung konnte der Arbeitgeber selbst über die grundsätzliche Einführung oder Nichteinführung mitbestimmungspflichtiger Regelungen entscheiden und hätte sich somit im Recht befunden.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts: Zeiterfassung ist bereits Pflicht

Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Arbeitgeber hingegen überraschend in letzter Instanz (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf den Standpunkt, es gebe bereits eine gesetzliche Vorgabe, so dass es auf § 87 BetrVG gar nicht ankomme. Der Arbeitgeber sei vielmehr schon nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, “für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen”. Die Erfassung der Arbeitszeit sei hierunter zu fassen, entsprechend sei der Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Der Antrag des Betriebsrats hinsichtlich des Initiativrechts wurde daher abgelehnt, mit seinem eigentlichen Ansinnen der Einführung (elektronischer) Arbeitszeiterfassung war der Betriebsrat hingegen erfolgreich.

Konsequenzen der Entscheidung: Arbeitszeiterfassung auch ohne neues Gesetz

Die Folgen der Aussagen des Bundesarbeitsgerichts sind enorm. Wenngleich die gesetzliche Lage sich zu der vergangenen Entscheidung des BAG nicht verändert hat, stellt sich das BAG nunmehr auf einen anderen Standpunkt: Jeder dem Arbeitsschutzgesetz unterliegende Arbeitgeber – also jeder Arbeitgeber in Deutschland – hat für ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu sorgen. Vertrauensarbeitszeit dürfte damit bis auf weiteres der Vergangenheit angehören.

Haben Sie Fragen zu dem Thema Zeiterfassung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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