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Bild eines Kalenders und einer Sanduhr
7. Mai 2012 / by Katja Kläfker

Die Befristung des Urlaubsanspruches

Vielen Arbeitnehmern mag es an sich relativ egal sein, ob sie den Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr oder erst später nehmen, mitunter kommt es ihnen sogar entgegen, für das folgende Jahr etwas Urlaub “anzusparen”. Wenn hierzu mit dem Arbeitgeber klare Regelungen getroffen werden, ist dieses unproblematisch, andernfalls ist zu beachten, dass der Urlaubsanspruch befristet ist und verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird.

Tarifvertrag

Besondere Regelungen zu der Befristung und Übertragung des Urlaubs können sich aus Tarifverträgen oder individuellen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Sofern jedoch keine besonderen tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen bestehen, richtet sich die Befristung und eine etwaige Übertragung des Urlaubsanspruches in das Folgejahr nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG bestimmt zunächst, dass der Urlaubsanspruch befristet an das jeweilige Kalenderjahr gebunden ist. Der Urlaubsanspruch muss damit grundsätzlich in dem laufenden Kalenderjahr bis spätestens zum 31.12. vollständig genommen werden; versäumt der Arbeitnehmer dieses, verfällt der Urlaub ersatzlos.

Ausnahmen

Wichtigste Ausnahme hierzu ist die Übertragung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG in das Folgejahr, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte. Typische Anwendungsfälle sind als betrieblicher Grund eine erhöhte Auftragslage zum Jahrsende oder der Ausfall anderer Mitarbeiter, die den Arbeitnehmer unentbehrlich machen oder als persönlicher Grund eine Erkrankung des Arbeitnehmers. Aber auch in diesen Fällen der Übertragung sieht das BUrlG eine Befristung des Anspruches vor und der Urlaub muss bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, damit er nicht verfällt.
Wird der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres oder bei einer Übertragung in das Folgejahr innerhalb des Übertragungszeitraumes nicht in Anspruch genommen, so steht dem Arbeitnehmer auch kein Abgeltungsanspruch in Form von Auszahlung des Urlaubes zu. Der nicht rechtzeitig genommene Urlaub verfällt statt dessen ersatzlos.
Die dargestellten erheblichen Konsequenzen, die eine verspätete Geltendmachung des Urlaubes mit sich bringen kann, machen deutlich, dass der Urlaub fristgemäß geltend gemacht oder mit dem Treffen klarer Regelungen späteres Streitpotential vermieden werden sollte.

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