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Richterhammer und Justitia im Hintergrund
17. November 2023 / by Kanzlei Kerner

Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter in einer Person unvereinbar

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.06.2023, Aktenzeichen 9 AZR 383/19

Der Betriebsrat ist für die Arbeitnehmervertretung zuständig. Damit er dieses Recht effektiv wahrnehmen kann, darf der Arbeitgeber in wesentlichen Angelegenheit nicht am Betriebsrat vorbei agieren: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte ein, die von Unterrichtspflichten des Arbeitgebers über Widerspruchsrechte des Betriebsrats bis zum Mitbestimmungsrecht reichen. Diese Rechte des Betriebsrats betreffen naturgemäß häufig Personalmaßnahmen, also vor allem Kündigungen, Umsetzungen und die Begleitung größerer Umstrukturierungen oder Personalabbaumaßnahmen. Weniger bekannt ist die Rolle des Personalrats bei organisatorischen Fragen. Kern dieses Mitwirkens ist das „Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten“ (§ 87 BetrVG), wonach der Betriebsrat unter anderem in folgenden Angelegenheiten mitbestimmungsberechtigt ist:

  • Arbeitszeitgestaltung, beispielsweise Betriebsvereinbarungen über flexible Arbeitszeitkonzepte und die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze,
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Der letzte Punkt scheint wenig Relevanz zu haben, denn an den wenigsten Arbeitsplätzen wird die Arbeitsleistung unmittelbar aufgezeichnet. Der Eindruck täuscht allerdings: Die meisten Arbeitnehmer nutzen beruflich Medien, die „digitale Spuren“ hinterlassen (Scan-/Kopiergeräte mit Code, elektronisches „ein- und ausstempeln“, dienstliches Mobiltelefon, berufsbezogene Software). Da diese Spuren in den meisten Fällen bestimmten Personen zugeordnet werden können, sind sie zumindest theoretisch geeignet, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll in diesem Fällen den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten bestmöglich sichern.

Eine ähnliche Aufgabe kommt der oder dem Datenschutzbeauftragten (DSB) des Betriebs zu. Diese Person ist für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich und ist dabei der Geschäftsleitung direkt unterstellt. Zudem ist in Hinblick auf das besprochene Urteil wichtig zu wissen, dass der Datenschutzbeauftragte nicht ohne Weiteres abberufen werden kann: Neben dem Sonderkündigungsschutz des Arbeitsverhältnisses genießt der Datenschutzbeauftragte einen ähnlichen Schutz vor dem Entzug seiner Position. Diese kann nur aus einem wichtigem Grund entzogen werden, etwa bei Nichterfüllung, Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflichten oder Interessenkonflikten.

Wenn also beide Ämter, das des Betriebsrats und das des Datenschutzbeauftragten, den Schutz der personenbezogenen Daten bezwecken, kann ein Betriebsrat dann auch gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein? Warum nicht, dachte sich ein Unternehmen. Das geht allerdings nicht, sagt nun das Bundesarbeitsgericht (jedenfalls nicht, wenn es sich um den Betriebsratsvorsitzenden handelt).

Was war passiert? Betriebsratsvorsitzender wird zum Datenschutzbeauftragten bestellt

Das Unternehmen bestellte den späteren Kläger zum Datenschutzbeauftragten. An dieser Entscheidung äußerte der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Zweifel, denn der frisch ernannte Datenschutzbeauftragte war außerdem bereits Betriebsratsvorsitzender. Der Landesdatenschutzbeauftragte befürchtete einen Interessenkonflikt und war der Ansicht, es liege Ämterinkompatibilität vor.

Wie kommt der Landesdatenschutzbeauftragte darauf? Der Betriebsratsvorsitzende erhält auf Anforderung durch den Arbeitgeber Zugang zu personenbezogenen Daten, um seiner Aufgabe nachkommen zu können. Der Arbeitgeber seinerseits darf dem Betriebsrat aber nur insoweit personenbezogene Daten zugänglich machen, wie es der Zweck der Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Sodann hat der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsbeschlüsse darüber, wie diese Daten verarbeitet werden, dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten. Ganz anders der Datenschutzbeauftragte: Dieser soll im Auftrag des Arbeitgebers, in der Sache aber unabhängig, den vollständigen betrieblichen Datenschutz überwachen. Es ist also Befangenheit zu befürchten, wenn der Datenschutzbeauftragte die Entscheidungen des Betriebsrats – also seine eigenen und die seiner Betriebsratskollegen – überwachen soll, außerdem erhält der Datenschutzbeauftragte tiefere Einblicke in personenbezogene Daten als der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber offenlegen darf.

Das Unternehmen teilte anlässlich des Schreibens des Landesdatenschutzbeauftragten dem Arbeitnehmer mit, dass seine Bestellung nicht wirksam erfolgt sei und bestellte einen anderen Datenschutzbeauftragten. Im Klagewege wollte der Kläger festgestellt wissen, dass er weiterhin der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens sei.

Das Urteil: Betriebsratsvorsitz und Datenschutzbeauftragter geht nicht zusammen

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, der Kläger sei zwar ursprünglich als Datenschutzbeauftragter wirksam bestellt worden, diese Stellung sei jedoch ebenfalls wirksam widerrufen worden. Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz stehe in Frage, wenn Interessenkonflikte drohten (so schon BAG, Urteil v. 05.12.2019, Az. 2 AZR 223/19). In diesem Fall sei die Bestellung zwar nicht nichtig, wie der Arbeitgeber angenommen hatte, allerdings erfolge der Widerruf der Bestellung aus einem wichtigen Grund iSv. § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF. Der Datenschutzbeauftragte müsse seinen Aufgaben unabhängig nachkommen können. Dies sei nicht gewährleistet, wenn ein Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner weiteren Aufgaben gestaltenden Einfluss auf die Datenverarbeitung in der verantwortlichen Stelle habe. Die gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden beinhalte die Mitwirkung bei der Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Vertretung der gefassten Betriebsratsbeschlüsse nach außen. Der Interessenkonflikt zwischen den Ämtern des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsratsvorsitzenden in einer Person sei daher unauflösbar und in der Regel ein Grund für den Widerruf der Funktion des Datenschutzbeauftragten.

Fazit: Strengere Auffassung des Bundesarbeitsgerichts künftig möglich

Da bereits Arbeitgeber mit 20 Beschäftigten verpflichtet sind, eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu bestellen, ist die Frage nach dem „wer?“ eine häufige. Nicht selten werden in der Praxis Betriebsratsmitglieder in dieses Amt berufen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht, wonach die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten nicht miteinander zu vereinbaren sind, sollten daher insbesondere die betroffenen Arbeitgeber zur Kenntnis nehmen und ihre betriebliche Organisation anpassen. Ob bereits zwischen einem (einfachen) Betriebsratsmandat und dem Amt des Datenschutzbeauftragten eine Inkompatibilität besteht, die zu einem zum Widerruf der Bestellung berechtigenden Interessenkonflikt führt, ließ das Bundesarbeitsgericht offen. In einem früheren Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht bejaht, dass diese beiden Ämtern miteinander vereinbar seien. Allerdings liegt dieser Konstellation grundsätzlich die gleiche Doppelrolle zugrunde, so dass bezweifelt werden darf, ob das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung nach dem aktuellen Urteil noch aufrecht erhält.

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