Was ist eine Betriebsratswahl?

Bei der Betriebsratswahl werden mehrere Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats aufgestellt und können durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Betriebsratsmitglied gewählt werden. Solche Betriebsratswahlen finden ausschließlich in privaten Unternehmen statt. Im öffentlichen Dienst werden Personalräte nach dem Personalvertretungsgesetz (BPersVG) gewählt. Unabhängig von der gewählten Rechtsform werden in Religionsgemeinschaften und ihre karikativen Einrichtungen weder Betriebs- noch Personalräte (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG) gewählt. Das Betriebsratswahlrecht (§ 1 und §§ 7 – 20 BetrVG) wird in seinen Details gem. § 126 BetrVG durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz ergänzt. Für Kleinbetriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren gem. §§ 14a, 17a BetrVG.

Die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Betriebsratswahl durchzuführen, sondern haben im Rahmen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes die rechtliche Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen.

Wer hat die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl?

Die aktive Wahlberechtigung, sich an einer Betriebsratswahl zu beteiligen, ergibt sich aus § 7 Satz 1 BetrVG. Danach ist jeder Arbeitnehmer wahlberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einem Betrieb zugehört. Leiharbeiternehmer sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie mindestens drei Monate im Entleiherbetrieb gearbeitet haben.

Wer kann bei einer Betriebsratswahl gewählt werden?

Die Berechtigung sich an einer Betriebsratswahl zum Betriebsratsmitglied wählen zu lassen, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach kann sich jeder Arbeitnehmer zum Betriebsratsmitglied wählen lassen, der wahlberechtigt ist und sechs Monate dem Betrieb angehört.

Wer organisiert die Betriebsratswahl?

Die Betriebsratswahl wird durch den Wahlvorstand nach § 1 Abs. 1 Wahlordnung (WO) eingeleitet, durchgeführt und durch die Feststellung des Wahlergebnisses gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 WO beendet. Im Normalfall wird nach § 16 Abs. 1 BetrVG der Wahlvorstand acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit durch den Betriebsrat bestellt. Wurde bis 6 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bekannt gegeben, so bestellt ihn das Arbeitsgericht im Auftrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, § 16 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Wahlvorstand besteht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, wobei einer von ihnen den Vorsitz bei der Leitung der Betriebsratswahl übernimmt.

Wie wird ein Bewerber zur Betriebsratswahl aufgestellt?

Die Betriebsratswahl wird auf Grund von Wahlvorschlägen durchgeführt, die von den wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach § 14 Abs. 3 BetrVG gemacht werden können. Die Wahlvorschlagsliste besteht aus den einzelnen Bewerbern, die unter fortlaufenden Nummern gem. § 6 Abs. 3 WO aufgeführt sind. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG), jedoch mindestens von 3 Wahlberechtigten (§ 8 BetrVG) zur Legitimation unterzeichnet sein.

Wann findet die Betriebsratswahl statt?

Die Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG findet regelmäßig alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

Abweichend von der vierjährigen Betriebswahlperiode kann eine Betriebsratswahl gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nach 24 Monaten durchgeführt werden, wenn die Zahl der regelmäßigen beschäftigen Arbeitnehmer um mindestens fünfzig gestiegen oder gesunken ist. Außerdem muss  eine neue Betriebsratswahl durchgeführt werden, wenn nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG die Anzahl der Betriebsratsmitglieder unter das vorgeschriebene Maß aus § 9 Satz 1 BetrVG gesunken ist, nach Nr. 3 BetrVG der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückgetreten ist, nach Nr. 4 BetrVG die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde, gem. Nr. 5 der Betriebsrat durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben wurde oder nach Nr. 6 im Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht.

Welche Wahlrechtsgrundsätze gibt es bei der Betriebsratswahl?

Der oberste Grundsatz der Betriebsratswahl geht aus § 14 Abs. BetrVG hervor, wonach der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl zu erfolgen hat. Somit kann die Stimmabgabe nicht öffentlich erfolgen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Betriebsratswahl meint, dass keine Wahlmänner dazwischen geschaltet sind, sondern durch jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer selbst zu erfolgen hat. Obgleich sie nicht explizit genannt werden, gelten für die Betriebsratswahl die demokratischen Wahlprinzipien der Gleichheit und der Allgemeinheit. Das heißt jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht und jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann sich an der Wahl beteiligen.

Die Betriebsratswahl erfolgt gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl. Das heißt, gewählt ist, wer im Verhältnis zueinander als Bester bei den Wahlen abschneidet. Gibt es nur zwei Kandidaten, dann muss dieser nach § 14 Abs. 2 Satz BetrVG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen, um als Betriebsratsmitglied gewählt zu sein.

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