Was sind wahlberechtigte Arbeitnehmer?

Wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG sind Arbeitnehmer, die das aktive Wahlrecht zur Wahl des Betriebsrats besitzen. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Stimme abzugeben und weitere betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse wie Wahlvorschläge gem. § 14 Abs. 3 und 4 BetrVG einzureichen, ein vereinfachtes Wahlverfahren nach § 14 a BetrVG anzustreben oder den Wahlvorstand gem. §§ 16, 17 Abs. 3 und 4 zu bestellen.

Wann tritt die Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers ein?

Ein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG wird nach § 7 BetrVG zum wahlberechtigten Arbeitnehmer, wenn er entweder das 18. Lebensjahr vollendet hat oder sofern ein Leiharbeitnehmer mindestens drei Monate für den Betrieb gearbeitet und ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zur praktischen Durchführung der Betriebsratswahl ist es notwendig, dass die Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers auf einer Wählerliste nach § 2 Abs. § WO vermerkt wird.
Der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Eintritt der Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers ist die Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 1 BetrVG. Ein Arbeitnehmer wird unabhängig davon wahlberechtigt, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis, ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Außendienst besteht. Diejenigen Arbeitnehmer, die aus Gründen der Berufsausbildung beschäftigt werden, sind nur dann wahlberechtigt, wenn ihre Ausbildung mit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebs zusammenhängt. Auszubildende in sogenannten Ausbildungsbetrieben können während dieser Zeit keine wahlberechtigten Arbeitnehmer sein. Praktikanten können ebenfalls zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern gezählt werden, sofern ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die der Verwirklichung des betrieblichen Zwecks und nicht lediglich dazu dienen, einen allgemeinen Einblick in das Arbeitsleben zu verschaffen.

Die zweite Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist die Betriebszugehörigkeit. Danach hängt die Betriebszugehörigkeit von dem rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betriebsinhaber und der faktischen Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisationseinheit des Betriebsinhabers ab. Folglich sind sowohl Außendienstler als auch Leiharbeitnehmer, ab drei Monate der Überlassung an den Entleiherbetrieb, wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 Satz 2 BetrVG).

Wofür hat Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers überdies Bedeutung?

Die Betriebsgröße, sprich die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs, wirkt sich nach § 1 Abs. 1 und § 9 BetrVG auf die grundsätzliche Möglichkeit zur Errichtung eines Betriebsrats und die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder aus. Eine wichtige Frage ist, ob die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer ebenfalls zur Berechnung der Betriebsgröße hinzugerechnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden Leiharbeitnehmer nicht bei der Berechnung der Betriebsgröße berücksichtigt.

 

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