Definition Leiharbeitnehmer

Ein sogenanntes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) mit seinem Arbeitgeber, dem Verleihunternehmen bzw. Verleiher, einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an einen Dritten, dem Entleihunternehmen bzw. Entleiher, zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen wird. Zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher besteht ein Arbeitsvertrag; zwischen Verleiher und Entleiher wird in der Regel ein entgeltlicher Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung geschlossen. Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis, allerdings wird dem Entleiher durch den Verleiher die Befugnis eingeräumt, den Leiharbeitnehmer nach seinen Weisungen einzusetzen. Die Leistungen von Leiharbeitnehmern werden seitens der Betriebe immer häufiger in Anspruch genommen, zurzeit gibt es in der Leiharbeit rund 1,13 Millionen Beschäftigte (Stand: Juli 2017). Dementsprechend spielen spezifische rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Parteien eine immer größere Rolle in der deutschen Rechtsprechung, speziell in arbeitsrechtlichen Verfahren.

Rechte von Leiharbeitnehmern

Die speziellen Rechte von Leiharbeitnehmern und die Pflichten des Verleihers sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Seit einer Modifikation des AÜG im Jahr 2011 in Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie RL 2008/104/EG war erforderlich, dass die Überlassung nur „vorübergehend“ erfolgt. Seit einer erneuten Modifikation im April 2017 sieht § 1 Abs. 2, Abs. 1 b AÜG eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor. Nach einer Pause von 3 Monaten beginnt die Frist erneut, derselbe Arbeitnehmer kann dann im selben Unternehmen erneut für maximal 18 Monate eingesetzt werden. Tarifverträge dürfen dies jeweils anders regeln, die Dauer also sowohl verringern als auch erhöhen. Bei Verstößen droht dem Entleiher die Fingierung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer.

Der Leiharbeitnehmer hat ein vertragliches Arbeitsverhältnis zum Verleiher und nicht zum Entleiher, der seine Arbeitsleistung in Anspruch nimmt. Dennoch erhält das entleihende Unternehmen mit Vertragsschluss nicht nur die Arbeitskraft, sondern auch einen Teil der Befugnisse des Arbeitgebers. Der jeweilige Leiharbeitnehmer hat einen Anspruch auf „equal pay“ und „equal treatment“; das heißt die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen müssen denen der Stammarbeitnehmer des Entleihers entsprechen. Seit der AÜG-Reform im Jahr 2017 erhält der Leiharbeitnehmer nach spätestens 9 Monaten den gleichen Lohn wie die Stammarbeitnehmer des Betriebs, zuvor kann noch durch Tarifvertrag ein abweichendes Gehalt geregelt werden. Führt ein Tarifvertrag durch Branchenzuschläge beginnend spätestens nach 6 Wochen stufenweise zu einer Aufstockung bis zum gleichwertigen Arbeitsentgelt, darf diese Zeitspanne bis zu 15 Monaten dauern.

Mit der Änderung des AÜG im Jahre 2011 wurde eine „Drehtürklausel“ eingefügt, wonach eine Abweichung durch Tarifverträge nicht wirksam ist, wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung bei demselben Entleiher bereits beschäftigt war oder wenn er bei einem anderen konzernangehörigen Unternehmen wie der angehende Entleiher beschäftigt war.

Wahlberechtigung/Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer sind gemäß § 7 BetrVG in den Unternehmen zur Betriebsratswahl wahlberechtigt, in den sie tatsächlich eingegliedert sind, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Im Sinne des § 8 BetrVG ist es jedoch nicht möglich, sich als Leiharbeitnehmer in den Betriebsrat wählen zu lassen. Des Weiteren sind Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit einzubeziehen.

 

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