Am 21.01.2021 wurde die (erste) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verkündet und durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25.06.2021 neu gefasst. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 06.09.2021 und Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.11.2021 wurden die Bestimmungen weiter angepasst und bis zum 19.03.2022 verlängert.
Die Verordnung verfolgt das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz zu minimieren. Dazu hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren sowie auf dieser Grundlage ein betriebliches Hygienekonzept unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel festzulegen und umzusetzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen. (§2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
Zunächst war Bestandteil der Verordnung auch die Pflicht für Arbeitgeber, den Arbeitnehmern dort, wo betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, die Möglichkeit von Homeoffice anzubieten. Diese Pflicht war zwischenzeitlich bei verbesserten Infektionsgeschehen aufgehoben, wurde dann aber wieder eingeführt. Die Verpflichtung folgt nun nicht mehr aus der Verordnung, sondern aus dem neuen § 28b Abs. 4 IfSG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Verpflichtung ist jedoch nur befristet bis zum 19.03.2022 (§28b Abs. 7 IfSG).
Kommen Arbeitnehmer weiterhin in den Betrieb, sind vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Zunächst gilt es, Kontakte zu vermeiden oder, sofern nicht anders möglich, jedenfalls auf ein Minimum zu beschränken. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß §3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren sein, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
Zudem wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeitern, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, pro Kalenderwoche zwei Corona-Schnelltests anzubieten. Das heißt, auch wenn ein Arbeitnehmer nur an einem Tag in der Woche im Büro anwesend ist, muss diesem ein Test angeboten werden. Die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dienstleistern über die Testung der Beschäftigten sind bis zum 19.03.2022 aufzubewahren.(§4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
Gemäß § 5 hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat dabei die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Die anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, da es sich insoweit um Arbeitsschutzmaßnahmen handelt.