Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses gibt es oft genug noch offene Ansprüche, seien es Urlaubstage oder Teile des letzten Gehalts. Zugleich ist man oftmals im neuen Arbeitsverhältnis oder anderweitig eingespannt, so dass leicht ein paar Wochen oder Monate ins Land gehen können.
Viele unserer Mandanten sind erstaunt, wenn wir sie über eine arbeitsrechtliche Besonderheit informieren: Sehr häufig bestimmt der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine im Verhältnis zu der Verjährungsfrist sehr viel kürzere Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen. Diese beträgt in der überwiegenden Zahl der Fälle drei Monate. Sind also beispielsweise seit der Nichtzahlung eines Gehaltes mehr als die drei Monate vergangen und wurde der Anspruch in dieser Zeit nicht juristisch korrekt geltend gemacht, ist der Anspruch in der Regel verfallen (Ausnahmen unten). Daher heißt eine solche Klausel Verfallfrist oder Ausschlussfrist. In Tarifverträgen kann die Frist sogar kürzer sein – oder auch länger wie im TV-L und TVöD mit sechs Monaten. Beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt, dass eine Ausschlussfrist auch mittelbar für das Arbeitsverhältnis greifen kann: Bestimmt Ihr Arbeitsvertrag, dass die Regelungen eines Tarifvertrags gelten und ist dort eine Ausschlussfrist geregelt, gilt diese ebenfalls für Sie!
Es ist daher nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr wichtig zu wissen, ob es eine solche Frist gibt und wie viel Zeit für die Geltendmachung offener Ansprüche zur Verfügung steht. Oft ist schnelles Handeln erforderlich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.