Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der jeder Mutter und jedem Vater bis zum dritten Geburtstag und unter bestimmten Bedingungen bis zum achten Geburtstag des Kindes zusteht. Die Elternzeit kann insgesamt bis zu drei Jahren betragen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis ruht, also weder Arbeitsleistung noch Gehalt geschuldet ist. Der Arbeitsplatz muss dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin bei Rückkehr aus Elternzeit grundsätzlich wieder zur Verfügung gestellt werden.
Durch gesetzliche Anordnung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, ab dem Elternzeit verlangt wurde, nicht mehr kündigen; der Kündigungsschutz beginnt allerdings in der Regel frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG). Auch für eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit greift dieser besondere Kündigungsschutz.
Das Kündigungsverbot erstreckt sich auf alle Formen von Kündigungen, das heißt es werden ordentlich fristgemäße, außerordentlich fristlose oder außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist und Änderungskündigungen erfasst.
Ausnahmsweise ist eine Kündigung dennoch möglich, wenn die zuständige Behörde, in Niedersachsen das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle, vor Ausspruch der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung ist nur in besonderen Fällen und nur dann zu erteilen, wenn Kündigungsgründe nicht mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Zusammenhang stehen.
Möchte der Arbeitgeber außerordentlich („fristlos“) kündigen, muss er außerdem spätestens mit der Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts unverzüglich den Betriebsrat, falls vorhanden, anhören und anschließend ebenfalls unverzüglich die Kündigung aussprechen.
Ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder nicht, das entscheiden Sie. Wir sind jedoch der Ansicht, dass Sie eine richtige Entscheidung ausschließlich auf Grund präziser, verlässlicher Informationen treffen können. Denn erst, wenn Sie wissen, was Ihre Rechte sind, kennen Sie Ihre Chancen. Nur ein Beispiel: Auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Verhandlungen um eine angemessene Abfindung häufig erfolgreich. Gerade bei Vorliegen von Sonderkündigungsschutz lohnt sich häufig ein Vorgehen gehen eine Kündigung. Auch hier gilt jedoch: Möchten Sie sich gegen eine Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Klage bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden; anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Sie müssen somit zeitnah erste Schritte einleiten. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir Spezialisten im Arbeitsrecht und beraten seit Jahrzehnten täglich Arbeitnehmer im Umgang mit Kündigungen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen verlässliche Antworten zu geben, Ihre Chancen realistisch darzustellen, Sie zu begleiten und Ihre Interessen auch nach außen durchsetzungsstark zu vertreten. Haben Sie Fragen? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier Kostentransparenz ist uns wichtig. Erste Informationen zu dem Thema Kosten finden Sie hier.