Was ist unter der Gleichbehandlung bei Bewerbungen zu verstehen?

Die Gleichbehandlung bei der Bewerbung soll durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährleistet werden und soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber alle Bewerber grundsätzlich gleich behandelt. Die Gleichbehandlung bei der Bewerbung hat das Ziel, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nur nach objektiven Kriterien vergibt, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind. Aus Furcht vor möglichen Klagen haben viele Unternehmen ihre Bewerbungsverfahren auf das Gleichbehandlungsgesetz umgestellt. Für Bewerber bedeutet das Gleichbehandlungsgesetz, dass sie auf bestimmte persönliche Fragen nicht mehr antworten müssen. Folglich stellt sich die Frage, welche persönlichen Angaben der Arbeitnehmer aufgrund der Gleichbehandlung bei der Bewerbung nicht machen muss.

Notwendige Inhalte einer Bewerbung

Trotz des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Bewerbungen sollten alle objektiven Kenntnisse und Fähigkeiten angegeben werden, die für den zu vergebenden Arbeitsplatz relevant sind. Dazu gehören Angaben über:

  • Schulbildung, Ausbildung, Hochschulbildung
  • Sprachkenntnisse
  • EDV-Kenntnisse
  • Berufserfahrung und berufsspezifische Kenntnisse
  • Berufsergänzende Fähigkeiten
  • Zeugnisse und Nachweise (als Anlagen)

Worauf müssen Arbeitgeber bei der Gestaltung von Stellenanzeigen achten?

Unternehmen müssen aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ihre Stellenanzeigen so neutral wie möglich formulieren. So müssen die Inserate nicht nur geschlechtsneutral formuliert sein, Stellenanzeigen dürfen auch keine Formulierungen wie z.B. „junges Team“ enthalten, denn kein Bewerber darf aufgrund seines Alters benachteiligt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat das Verbot der Diskriminierung als Ziel. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt nicht nur die Bewerbung und Einstellung von Mitarbeitern, sondern auch Details zum laufenden Arbeitsverhältnis und zur Kündigung. Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer bzw. Bewerber auf Schadensersatz klagen, wenn er aufgrund

  • seines Geschlechts,
  • seiner ethnischen Herkunft,
  • seiner Weltanschauung,
  • seiner Religion,
  • seines Alters,
  • seiner sexuellen Identität
  • oder einer Behinderung

diskriminiert wird.

Das beklagte Unternehmen ist dann in der Beweispflicht und muss nach § 22 AGG nachweisen, dass keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt. Hat man als Bewerber das Gefühl, das Unternehmen habe gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, kann man innerhalb von zwei Monaten eine entsprechende Klage nach § 15 Abs. 1 AGG einreichen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die Inhalte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu schulen.

 

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