Was ist eine Bewerbung?

Eine Bewerbung dient dem Arbeitnehmer dazu, sein Interesse an einem Arbeitsverhältnis zu bekunden. Sie kann darauf beruhen, dass ein Arbeitnehmer herausfinden möchte, ob ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung hat sowie aufgrund einer öffentlichen oder betriebsinternen Ausschreibung erfolgen. Jede Bewerbung kann Rechtsbeziehungen auslösen, die auch dann zu Rechtsansprüchen führen, wenn kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Welche Unterlagen gehören zu einer Bewerbung?

Die Unterlagen einer Bewerbung bestehen regelmäßig aus einem Anschreiben, Lebenslauf, Schul- und Hochschulzeugnissen, Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnissen. Die Kosten für Lichtbilder und Kopien von Bewerbungsunterlagen und der Beantragung eines Führungszeugnisses sowie Portokosten trägt der Arbeitnehmer.

Muss der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen zurücksenden?

Auf eine Bewerbung, die auf die Initiative des Arbeitnehmers hin erfolgt, braucht der Arbeitgeber nicht zu reagieren. Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer seiner Bewerbung einen Freiumschlag hinzufügen, wenn er seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt haben möchte. Eine Rechtspflicht zur Rücksendung von Bewerbungsunterlagen besteht jedoch nicht. Etwas anderes gilt für Bewerbungen, die aufgrund einer Stellenanzeige erfolgen. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses auf Initiative des Arbeitgebers begründet bestimmte Verhaltenspflichten. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Eingang der Bewerbung zu bestätigen und dem Bewerber am Ende des Bewerbungsverfahrens alle Unterlagen auf seine Kosten zurückzusenden.

Wer hat die Kosten für eine Vorstellung im Rahmen eines Bewerbungsverfahren zu tragen?

Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens vom Arbeitgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen, dann sind ihm die dafür erforderlichen, verkehrsüblichen Aufwendungen pauschal oder gegen einen Beleg zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach einer Initiativbewerbung zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Der Arbeitgeber kann die Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs dadurch verhindern, dass er den Bewerber ausdrücklich darauf hinweist, dass etwaige Kosten nicht erstattet werden.

Welche Bewerbungskosten werden regelmäßig vom Arbeitgeber übernommen?

Die vom Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens übernommenen Kosten sind die verkehrsüblichen und erforderlichen Auslagen des Arbeitnehmers. Dazu gehören die Fahrtkosten vom Wohnsitz des Arbeitnehmers zu dem Ort, an dem das Bewerbungsgespräch stattfindet. Reist der Bewerber mit seinem Privat PKW an, so richten sich die Kosten nach den üblichen Pauschalen. Benutzt der Arbeitnehmer Busse oder Bahnen, um zu dem Ort des Bewerbungsgesprächs anzureisen, so sind ihm auf Hinweis des Arbeitgebers nur die niedrigsten Kosten für die Beförderung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erstatten. Mögliche Kosten für eine Übernachtung sind dem Arbeitnehmer nur dann zu erstatten, wenn das Bewerbungsgespräch zeitlich so gelegen ist, dass ihm eine Heimreise nicht mehr zuzumuten ist.

 

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