Eine besondere Art der „Freistellung“ ist der Entzug der bisherigen Aufgaben. Wenn Sie hiervon betroffen sind, werden Sie von Ihrem Chef bzw. Vorgesetzten angewiesen, zwar weiterhin zur Arbeit zu erscheinen, werden aber mit geringwertigeren und / oder weniger Aufgaben betraut. Mitunter wird auch die örtliche Arbeitsplatzsituation zu Ihrem Nachteil verändert. Geschieht ein solches Verhalten zielgerichtet, handelt es sich meistens um einen Versuch, Sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder einer Eigenkündigung zu bewegen.
Wenig überraschend ist ein solches Verhalten dem Arbeitgeber grundsätzlich untersagt. Allerdings ist der Fall nicht immer eindeutig. Die Beschäftigung muss sich in den Grenzen des Arbeitsvertrags bewegen. Häufig erlaubt dieser Rahmen dem Arbeitgeber durchaus die Veränderung der Aufgaben in einem gewissen Rahmen. Auch können rechtmäßig die Zusammensetzung des Teams und die Raumsituation etc. verändert werden. Es kommt also auf den konkreten Fall an, ob das Vorgehen (noch) rechtmäßig und bereits unrechtmäßig ist. Klare Grenzen sind allerdings die folgenden:
Werden die Aufgaben vollständig entzogen oder signifikant abgewertet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zuteilung von Aufgaben im Rahmen seines Arbeitsvertrags (also z.B. Aufgaben „als IT-Techniker“). Im öffentlichen Dienst gibt die Entgeltgruppe darüber hinaus Anhaltspunkte hinsichtlich der Qualität der zu übertragenden Aufgaben.
Erfolgt ein Aufgabenentzug oder die Zuweisung abgewerteter Tätigkeiten bzw. nonsens-Aufgaben, obwohl weiterhin Bedarf an der Erledigung der ursprünglichen Aufgaben besteht, und wird der Arbeitnehmer darüber hinaus im Betrieb zielgerichtet isoliert, kann es sich um Mobbing bzw. Bossing handeln. Ein solches Verhalten kann neben dem Beschäftigungsanspruch einen Schmerzensgeldanspruch auslösen. Indizien hierfür wären eine zielgerichtete Trennung von der bisherigen Vernetzung (z.B. Löschung des E-Mail-Accounts), ein von den übrigen Mitarbeitern signifikant isoliertes Büro (Stichwort: Kellerraum) oder die Zuweisung eines nicht eingerichteten Arbeitsplatzes.
Arbeitnehmer bringen verständlicherweise nicht immer den Mut auf, in einem (noch) ungekündigtem Arbeitsverhältnis ihren rechtmäßigen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen. Der Versuch, eine solche Situation auszusitzen, wird hingegen kaum jemals Erfolg haben. Vielleicht ist es hilfreich, zu wissen, dass zwischen Untätigkeit und einem Gerichtsverfahren noch vieles möglich ist, wenn Sie dies wünschen: Als Anfang eine Beratung „hinter den Kulissen“, in denen die verschiedenen Optionen erwogen werden und Klarheit über Ihre Rechtsposition entsteht. Im Folgenden können außergerichtliche Gespräche mit anwaltlicher Unterstützung (mit oder ohne Präsenz nach außen) gegebenenfalls zu guten Ergebnissen führen. Ob stattdessen oder hieran anschließend ein Gerichtsverfahren geführt wird oder die Situation anders beigelegt wird, entscheiden Sie. Für diese Entscheidung ist eine gute Beratung allerdings die Basis.