Wenn Sie erkrankt sind und deshalb der Arbeit fernbleiben müssen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihr Gehalt zumindest eine Zeit lang fortzuzahlen. Beschäftigt Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer/innen, erhält er aus der Umlage U1 zwischen 40 % und 80 % dieser Aufwendungen von den Krankenkassen zurück.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen:
- Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht länger als vier Wochen ununterbrochen (§ 3 Abs. 3 EntgFG)
- Die Krankheit ist durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet = Grobes Zuwiderhandeln gegen eigene Interessen, mehr als Unachtsamkeit oder Unbedachtheit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG)
- Der Entgeltfortzahlungszeitraum ist abgelaufen (§ 3 Abs. 1 EntgFG) Der letzte Fall ist zugleich der häufigste.
Der Grundsatz lautet, dass je Erkrankung einmal für 6 Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist. Bei der ersten Erkrankung im Arbeitsverhältnis ist der Fall klar. Bei weiteren Erkrankungen, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Eine wiederholte Erkrankung ist eine Erkrankung, die „neu“ ist – der Arbeitnehmer war also mit dieser konkreten Erkrankung noch nicht arbeitsunfähig. Hierbei kann es sich auch um dieselbe Art an Erkrankung handeln, solange die erste Erkrankung ausgeheilt war (z.B. zwei ausgeheilte Erkältungen). In diesem Fall beginnt erneut ein maximal sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum.
Eine Fortsetzungserkrankung ist eine Erkrankung, die sich über mehrere Zeiträume fortsetzt. Das so genannte Grundleiden ist also gerade nicht ausgeheilt, sondern zeigt sich in immer wiederkehrenden Ausfällen. In diesem Fall ist grundsätzlich nur einmal für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten (beispielsweise einmal 4 Wochen im März und noch einmal 2 Wochen im Mai). Ausnahmsweise ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung ein weiteres Mal Entgeltfortzahlung für erneut bis zu 6 Wochen zu leisten, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Ausfällen mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EntgFG) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sind 12 Monate vergangen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EntgFG).