Arbeitsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der familiengeführte Fachbetrieb an den Junior überschrieben wird oder ein Großunternehmen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (Teil-)Verkäufe vornimmt.
Immer, wenn ein Betriebsübergang vorliegt, greift dieselbe Regelung: § 613 a BGB. Die Norm dient Ihren Interessen.
Gäbe es sie nicht, würde sich – an einem einfachen Beispiel dargestellt – folgendes ergeben:
Peter Schmidt ist Inhaber eines Fachgeschäfts mit einigen Angestellten. Er beschließt, sich zur Ruhe zu setzen und sein Unternehmen an Frank Müller zu verkaufen. Der Kaufvertrag wird geschlossen. Ohne eine gesetzliche Anordnung würden die Arbeitsverhältnisse allerdings nicht automatisch übergehen. Herr Schmidt hätte also Arbeitnehmer, aber keinen Betrieb – Herr Müller einen Betrieb, aber keine Arbeitnehmer. Zwar könnten die Beteiligten neue Arbeitsverträge schließen, der Arbeitnehmer ist in einer solchen Situation allerdings strukturell unterlegen. Der Kündigungsschutz würde unterlaufen, Herr Müller hätte er gute Möglichkeiten, schlechtere Löhne durchzusetzen und die erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten der Arbeitnehmer wären ebenfalls verloren.
§ 613 a BGB verhindert ein solches Ergebnis und schützt die Arbeitnehmer in gewissen Grenzen vor einer Verschlechterung ihres Besitzstandes, vor allem dem Verlust ihrer Betriebszugehörigkeitszeiten. Im Wesentlichen gilt Folgendes:
- Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (= Das Arbeitsverhältnis geht über, “so wie es ist”.)
- Wird das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, dürfen diese nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn, bei dem Erwerber besteht ebenfalls ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
- Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang umfangreich über Grund und Folgen des Übergangs zu unterrichten.
- Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen (= Arbeitnehmer können nicht gegen ihren Willen “mit verkauft” werden, der Erwerber tritt bei einem Widerspruch nicht in die Rechte und Pflichten dieses Arbeitsverhältnisses ein).
Auf unser Beispiel bezogen müssten Sie also vor dem Betriebsübergang entweder von Peter Schmidt oder Frank Müller ordnungsgemäß unterrichtet werden. Widersprechen Sie dem Betriebsübergang bezogen auf Ihr Arbeitsverhältnis, bleiben Sie bei dem bisherigen Arbeitgeber und gehen das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung mangels Beschäftigungsmöglichkeit ein. Widersprechen Sie nicht, geht das Arbeitsverhältnis auf den neuen Arbeitgeber „so wie es ist“ über.