Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der jeder Mutter und jedem Vater bis zum dritten Geburtstag und unter bestimmten Bedingungen bis zum achten Geburtstag des Kindes zusteht. Die Elternzeit kann insgesamt bis zu drei Jahren betragen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis ruht, also weder Arbeitsleistung noch Gehalt geschuldet ist. Der Arbeitsplatz muss dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin bei Rückkehr aus Elternzeit grundsätzlich wieder zur Verfügung gestellt werden.
Durch gesetzliche Anordnung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, ab dem Elternzeit verlangt wurde, nicht mehr kündigen; der Kündigungsschutz beginnt allerdings in der Regel frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG). Auch für eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit greift dieser besondere Kündigungsschutz.
Das Kündigungsverbot erstreckt sich auf alle Formen von Kündigungen, das heißt es werden ordentlich fristgemäße, außerordentlich fristlose oder außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist und Änderungskündigungen erfasst.
Ausnahmsweise ist eine Kündigung dennoch möglich, wenn die zuständige Behörde, in Niedersachsen das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle, vor Ausspruch der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung ist nur in besonderen Fällen und nur dann zu erteilen, wenn Kündigungsgründe nicht mit der Inanspruchnahme der Elternzeit in Zusammenhang stehen.
Möchten Sie außerordentlich („fristlos“) kündigen, müssen Sie außerdem spätestens mit der Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts unverzüglich den Betriebsrat, falls vorhanden, anhören und anschließend ebenfalls unverzüglich die Kündigung aussprechen.