Die Freistellung eines Arbeitnehmers ist fast immer die unmittelbare Folge einer ausgesprochenen oder kurzfristig auszusprechenden Kündigung. Anlass ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer für den betrieblichen Ablauf untragbar geworden ist, sei es durch pflichtwidriges oder schlicht betriebsstörendes Verhalten oder dass es begründeten Anlass für Misstrauen dem Arbeitnehmer gegenüber gibt. All dies belastet oder zerstört das Vertrauen, welches für ein gelingendes Arbeitsverhältnis unabdingbar ist.
Dies sieht auch die Rechtsprechung so und gibt Ihnen als Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen das Recht, einen Arbeitnehmer freizustellen. Selbstverständlich ist dies jedoch nicht, denn der Anspruch, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis dieser Arbeit auch nachgehen zu dürfen ist ein Teil des Arbeitnehmer-Persönlichkeitsrechts. Ihre Interessen müssen dieses Recht also überwiegen.