Nein. Nicht nur, ob Abfindungen gezahlt werden, sondern auch in welcher Weise diese ermittelt werden, ist erst einmal Sache der verhandelnden Parteien. Problematisch kann die Berechnung einer Sozialplanabfindung dann werden, wenn unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden und dabei eine Gruppe von Arbeitnehmern diskriminiert wird. Ein solches Vorgehen verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Benachteiligungen aus verschiedenen, in § 1 des AGG genannten Gründen.
Die sog. “Rentennähe” des Arbeitnehmers ist allerdings ein Kriterium, das bei der Errechnung von Sozialplanabfindungen herangezogen werden kann. In diesem Fall erhalten Arbeitnehmer, die nahe an dem Eintritt in die Rente sind, weniger Abfindung. Das liegt daran, dass diese in der Lage sind, mit Hilfe des Arbeitslosengeldes die Zeit bis zur Rente zu überbrücken und daher weniger Härte abgefedert werden muss. Bei schwerbehinderten älteren Arbeitnehmern besteht dazu die Besonderheit, dass diese noch früher in Rente gehen können als ihre nicht schwerbehinderten Kollegen.
Hier ist also unter Umständen eine noch geringere Zeitspanne zu überbrücken und eine noch geringe Härte abzufedern. Ob noch eine legitime Berechnungsformel oder schon eine unzulässige Diskriminierung vorliegt, ist je nach Einzelfall zu prüfen.